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Sie können sich § 11 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Zu berücksichtigendes Einkommen | Zu berücksichtigendes Einkommen | ||||
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t | 2 | nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten | t | 2 | nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen |
3 | Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer | 3 | sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als | ||
4 | Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines | 4 | Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch | ||
5 | Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen | 5 | für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des | ||
6 | sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie | 6 | Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. | ||
7 | dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des | 7 | Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise | ||
8 | Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. | 8 | gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der | ||
9 | Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende | 9 | Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem | ||
10 | Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, | 10 | jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur | ||
11 | mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. | 11 | Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur | ||
12 | Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt | ||||
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12 | (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie | 14 | (2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. | ||
13 | zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an | 15 | Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund | ||
14 | einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen | 16 | von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. | ||
15 | Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in | 17 | (3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als | ||
16 | größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. | ||||
17 | (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu | ||||
18 | berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung | ||||
19 | zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. | 18 | Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses | ||
20 | Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne | 19 | erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen | ||
21 | Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im | ||||
22 | Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die | ||||
23 | Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum | ||||
24 | von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem | 20 | Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat | ||
25 | entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. | 21 | des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu | ||
22 | berücksichtigen. |
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