t | | t | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie |
| | | erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn |
| | | sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und |
| | | werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. |
| | | Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen |
| | | Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen |
| | | Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer |
| | | Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in |
| | | einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne |
| | | unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand |
| | | aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen |
| | | Ausland ein. |
| | | (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht erreichbar sind, erhalten |
| | | nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs |
| | | ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des |
| | | näheren Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor |
| | | bei |
| | | 1. |
| | | Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge |
| | | oder Rehabilitation, |
| | | 2. |
| | | Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen |
| | | Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt, |
| | | 3. |
| | | Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der |
| | | Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder |
| | | 4. |
| | | Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in |
| | | Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. |
| | | Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer |
| | | Erwerbstätigkeit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung des Jobcenters |
| | | erforderlich. |
| | | (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht |
| | | erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt |
| | | außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in |
| | | Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die |
| | | Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für |
| | | insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei |
| | | erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig |
| | | sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen. |