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Sie können sich § 7 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
(2) 1Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 2Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. 3Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
(5) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die | f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht | 3 | das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht | ||
4 | erreicht haben, | 4 | erreicht haben, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | erwerbsfähig sind, | 6 | erwerbsfähig sind, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | hilfebedürftig sind und | 8 | hilfebedürftig sind und | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben | 10 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben | ||
11 | (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). | 11 | (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). | ||
12 | Ausgenommen sind | 12 | Ausgenommen sind | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | 14 | Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland | ||
15 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 | 15 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 | ||
16 | des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | 16 | des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre | ||
17 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 17 | Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Ausländerinnen und Ausländer, | 19 | Ausländerinnen und Ausländer, | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | die kein Aufenthaltsrecht haben oder | 21 | die kein Aufenthaltsrecht haben oder | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, | 23 | deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, | ||
24 | und ihre Familienangehörigen, | 24 | und ihre Familienangehörigen, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | 26 | Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. | ||
27 | Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | 27 | Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit | ||
28 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | 28 | einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in | ||
29 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 | 29 | der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 | ||
30 | erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen | 30 | erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen | ||
31 | nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen | 31 | nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen | ||
32 | Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts | 32 | Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts | ||
33 | nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist | 33 | nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist | ||
34 | nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten | 34 | nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten | ||
35 | des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, | 35 | des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, | ||
36 | werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | 36 | werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. | ||
37 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | 37 | Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. | ||
38 | (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen | 38 | (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen | ||
39 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen | 39 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen | ||
40 | und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der | 40 | und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der | ||
41 | Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder | 41 | Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder | ||
42 | vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort | 42 | vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort | ||
43 | genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit | 43 | genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit | ||
44 | Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine | 44 | Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine | ||
45 | Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden | 45 | Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden | ||
46 | Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. | 46 | Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. | ||
47 | (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören | 47 | (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | 49 | die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil | 51 | die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil | ||
52 | eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch | 52 | eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch | ||
53 | nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt | 53 | nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt | ||
54 | lebende Partner dieses Elternteils, | 54 | lebende Partner dieses Elternteils, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | 56 | als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten | ||
57 | a) | 57 | a) | ||
58 | die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt | 58 | die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt | ||
59 | lebende Ehegatte, | 59 | lebende Ehegatte, | ||
60 | b) | 60 | b) | ||
61 | die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd | 61 | die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd | ||
62 | getrennt lebende Lebenspartner, | 62 | getrennt lebende Lebenspartner, | ||
63 | c) | 63 | c) | ||
64 | eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in | 64 | eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in | ||
65 | einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der | 65 | einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der | ||
66 | wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und | 66 | wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und | ||
67 | füreinander einzustehen. | 67 | füreinander einzustehen. | ||
68 | 4. | 68 | 4. | ||
69 | die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 | 69 | die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 | ||
70 | bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | 70 | bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
71 | haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus | 71 | haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus | ||
72 | eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. | 72 | eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. | ||
73 | (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und | 73 | (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und | ||
74 | füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner | 74 | füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | länger als ein Jahr zusammenleben, | 76 | länger als ein Jahr zusammenleben, | ||
77 | 2. | 77 | 2. | ||
78 | mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, | 78 | mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, | ||
79 | 3. | 79 | 3. | ||
80 | Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder | 80 | Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder | ||
81 | 4. | 81 | 4. | ||
82 | befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. | 82 | befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. | ||
83 | (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären | 83 | (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären | ||
84 | Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder | 84 | Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder | ||
85 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | 85 | Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher | ||
86 | Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der | 86 | Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der | ||
87 | Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter | 87 | Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter | ||
88 | Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen | 88 | Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen | ||
89 | nach diesem Buch, | 89 | nach diesem Buch, | ||
90 | 1. | 90 | 1. | ||
91 | wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 | 91 | wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 | ||
92 | des Fünften Buches) untergebracht ist oder | 92 | des Fünften Buches) untergebracht ist oder | ||
93 | 2. | 93 | 2. | ||
94 | wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den | 94 | wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den | ||
95 | üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden | 95 | üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden | ||
96 | wöchentlich erwerbstätig ist. | 96 | wöchentlich erwerbstätig ist. | ||
97 | Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des | 97 | Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des | ||
98 | § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend. | 98 | § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend. | ||
t | 99 | (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie | t | 99 | (4a) (weggefallen) |
100 | sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des | ||||
101 | zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung | ||||
102 | in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den | ||||
103 | Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund | ||||
104 | vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein | ||||
105 | wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei | ||||
106 | 1. | ||||
107 | Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge | ||||
108 | oder Rehabilitation, | ||||
109 | 2. | ||||
110 | Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder | ||||
111 | gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, | ||||
112 | oder | ||||
113 | 3. | ||||
114 | Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. | ||||
115 | Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des | ||||
116 | zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die | ||||
117 | Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten | ||||
118 | nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht | ||||
119 | überschreiten. | ||||
120 | (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | 100 | (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | ||
121 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben | 101 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben | ||
122 | über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur | 102 | über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur | ||
123 | Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren | 103 | Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren | ||
124 | Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 | 104 | Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 | ||
125 | Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. | 105 | Nummer 2 des Dritten Buches bemisst. | ||
126 | (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, | 106 | (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, | ||
127 | 1. | 107 | 1. | ||
128 | die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 108 | die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | ||
129 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, | 109 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, | ||
130 | 2. | 110 | 2. | ||
131 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | 111 | deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 | ||
132 | Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 | 112 | Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 | ||
133 | des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | 113 | des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem | ||
134 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | 114 | Bundesausbildungsförderungsgesetz | ||
135 | a) | 115 | a) | ||
136 | erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen | 116 | erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen | ||
137 | und Vermögen nicht erhalten oder | 117 | und Vermögen nicht erhalten oder | ||
138 | b) | 118 | b) | ||
139 | beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für | 119 | beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für | ||
140 | Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für | 120 | Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für | ||
141 | Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden | 121 | Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden | ||
142 | Monats Anwendung, oder | 122 | Monats Anwendung, oder | ||
143 | 3. | 123 | 3. | ||
144 | die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | 124 | die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | ||
145 | besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des | 125 | besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des | ||
146 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | 126 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | ||
147 | haben. | 127 | haben. |
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