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Sie können sich § 2 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Grundsatz des Forderns | Grundsatz des Forderns | ||||
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f | 1 | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer | f | 1 | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer |
2 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung | 2 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung | ||
3 | oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige | 3 | oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige | ||
4 | leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer | 4 | leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer | ||
t | 5 | Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine | t | 5 | Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan |
6 | Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem | 6 | abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung | ||
7 | allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die | ||||
8 | erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare | 7 | sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen | ||
9 | Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. | 8 | und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen. | ||
10 | (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer | 9 | (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer | ||
11 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle | 10 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle | ||
12 | Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften | 11 | Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften | ||
13 | zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft | 12 | zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft | ||
14 | zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer | 13 | zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer | ||
15 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. | 14 | Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. |
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