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Sie können sich § 51b SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:
(4) 1Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. 2Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
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t | 1 | Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | t | 1 | Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
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f | 1 | (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben | f | 1 | (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben |
2 | laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 2 | laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||
3 | erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird | 3 | erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird | ||
4 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach | 4 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach | ||
5 | Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten | 5 | Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten | ||
6 | Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren | 6 | Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren | ||
7 | Weiterentwicklung festzulegen. | 7 | Weiterentwicklung festzulegen. | ||
8 | (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln | 8 | (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln | ||
9 | der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen | 9 | der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen | ||
10 | Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der | 10 | Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der | ||
11 | Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. | 11 | Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. | ||
12 | (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur | 12 | (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur | ||
13 | übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher | 13 | übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher | ||
14 | Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, | 14 | Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, | ||
15 | verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder | 15 | verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder | ||
16 | gelöscht werden: | 16 | gelöscht werden: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an | 18 | die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an | ||
19 | die von den Erhebungen betroffenen Personen, | 19 | die von den Erhebungen betroffenen Personen, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte | 21 | Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte | ||
22 | und wirtschaftliche Leistungserbringung, | 22 | und wirtschaftliche Leistungserbringung, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz | 24 | die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz | ||
t | 25 | 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die | t | 25 | 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der |
26 | Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach | 26 | laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55, | ||
27 | den §§ 53 bis 55, | ||||
28 | 4. | 27 | 4. | ||
29 | die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52, | 28 | die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52, | ||
30 | 5. | 29 | 5. | ||
31 | die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. | 30 | die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. | ||
32 | (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen | 31 | (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen | ||
33 | Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 | 32 | Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 | ||
34 | und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, | 33 | und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, | ||
35 | sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu | 34 | sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu | ||
36 | verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze | 35 | verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze | ||
37 | einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und | 36 | einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und | ||
38 | Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a. | 37 | Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a. |
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