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Sie können sich § 31a SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 3Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. 4Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. 5Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. 6Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.
(2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. 2Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 4Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren.
(3) 1Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. 2Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. 3Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
(4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen | Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen | ||||
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t | 1 | Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen | t | 1 | Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen |
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen | Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen | ||||
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t | 1 | (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das | t | 1 | (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um |
2 | Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die | 2 | 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer | ||
3 | erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. | 3 | weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent | ||
4 | Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das | 4 | des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren | ||
5 | Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige | 5 | Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach | ||
6 | leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder | 6 | § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung | ||
7 | weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das | ||||
8 | Arbeitslosengeld II vollständig. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt | ||||
9 | nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt | 7 | liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie | ||
10 | nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als | 8 | liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums | ||
11 | ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte | 9 | länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind | ||
12 | nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der zuständige Träger | 10 | aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen | ||
13 | die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent | 11 | oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen | ||
14 | des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. | 12 | künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei | ||
15 | (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch | 13 | Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei | ||
16 | nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung | 14 | Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die | ||
17 | nach § 31 auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen | 15 | Rechtsfolgen des § 32. | ||
18 | beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das | 16 | (2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen | ||
19 | Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | 17 | der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten | ||
20 | Erklären sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr | 18 | Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen | ||
21 | noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, | 19 | Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt | ||
22 | kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab | 20 | Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen. | ||
23 | diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden | 21 | (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine | ||
24 | Leistungen gewähren. | 22 | außergewöhnliche Härte bedeuten würde. | ||
25 | (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent | 23 | (4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder | ||
26 | des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in | 24 | wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des | ||
27 | angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen | 25 | nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch | ||
28 | erbringen. Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn | 26 | ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch | ||
29 | Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben. Bei | 27 | eine Leistungsminderung nicht verringert werden. | ||
30 | einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für | ||||
31 | den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs | ||||
32 | soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und | ||||
33 | Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere | ||||
34 | Empfangsberechtigte gezahlt werden. | ||||
35 | (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt Absatz 1 und 3 bei | 28 | (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 | ||
36 | Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. | 29 | bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. | ||
30 | (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht | ||||
31 | vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer | ||||
32 | Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des | ||||
33 | Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden. |
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