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Sie können sich § 19 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. 2Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 3Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(2) 1Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. 2Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
(3) 1Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. 2Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. 3Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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t | 1 | Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | t | 1 | Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe |
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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t | 1 | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. | t | 1 | (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige |
2 | Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen | 2 | Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen | ||
3 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, | 3 | Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, | ||
4 | soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des | 4 | soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des | ||
5 | Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, | 5 | Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, | ||
6 | Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. | 6 | Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. | ||
7 | (2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch | 7 | (2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch | ||
8 | auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf | 8 | auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf | ||
9 | Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für | 9 | Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für | ||
10 | Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b | 10 | Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b | ||
11 | des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf | 11 | des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf | ||
12 | entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28. | 12 | entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28. | ||
13 | (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der | 13 | (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der | ||
14 | Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu | 14 | Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu | ||
15 | berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu | 15 | berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu | ||
16 | berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den | 16 | berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den | ||
17 | §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch | 17 | §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch | ||
18 | Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu | 18 | Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu | ||
19 | berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der | 19 | berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der | ||
20 | Absätze 2 bis 7 nach § 28. | 20 | Absätze 2 bis 7 nach § 28. |
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