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Sie können sich § 6 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
(2) 1Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 2§ 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
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t | 1 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | t | 1 | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
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f | 1 | (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: | f | 1 | (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes | 3 | die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes | ||
4 | bestimmt, | 4 | bestimmt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
t | 6 | die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das | t | 6 | die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das |
7 | Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und | 7 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz | ||
8 | Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die | 8 | 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet | ||
9 | Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen | 9 | werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für | ||
10 | nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale | 10 | die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt | ||
11 | Träger). | 11 | sind (kommunale Träger). | ||
12 | Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben | 12 | Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben | ||
13 | beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von | 13 | beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von | ||
14 | Leistungsmissbrauch einrichten. | 14 | Leistungsmissbrauch einrichten. | ||
15 | (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen | 15 | (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen | ||
16 | zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 | 16 | zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 | ||
17 | Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen | 17 | Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen | ||
18 | dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den | 18 | dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den | ||
19 | Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 | 19 | Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 | ||
20 | bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit | 20 | bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit | ||
21 | der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 | 21 | der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 | ||
22 | Satz 1 erfolgen kann. | 22 | Satz 1 erfolgen kann. | ||
23 | (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften | 23 | (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften | ||
24 | dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für | 24 | dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für | ||
25 | Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. | 25 | Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. |
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