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Sie können sich § 5 SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) 1Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. 2Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.
(3) 1Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. 3Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. 4Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. 5Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. 6Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.
Verhältnis zu anderen Leistungen | Verhältnis zu anderen Leistungen | ||||
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t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen | t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen |
Verhältnis zu anderen Leistungen | Verhältnis zu anderen Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der | f | 1 | (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der |
2 | Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. | 2 | Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. | ||
3 | Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch | 3 | Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch | ||
4 | entsprechende Leistungen vorsieht. | 4 | entsprechende Leistungen vorsieht. | ||
5 | (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach | 5 | (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach | ||
6 | diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches | 6 | diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches | ||
7 | aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind | 7 | aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind | ||
n | 8 | gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. | n | 8 | gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig. |
9 | (3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen | 9 | (3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen | ||
10 | Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger | 10 | Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger | ||
11 | nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | 11 | nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | ||
12 | einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger | 12 | einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger | ||
13 | nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach | 13 | nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach | ||
14 | diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger | 14 | diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger | ||
15 | nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung | 15 | nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung | ||
16 | aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des | 16 | aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des | ||
17 | Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur | 17 | Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur | ||
18 | Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange | 18 | Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange | ||
19 | zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer | 19 | zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer | ||
20 | Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen | 20 | Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen | ||
21 | Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist | 21 | Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist | ||
22 | nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen | 22 | nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen | ||
23 | Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen | 23 | Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen | ||
24 | hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger | 24 | hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger | ||
t | 25 | nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die | t | 25 | nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. |
26 | Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente | ||||
27 | wegen Alters. | ||||
28 | (4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des | 26 | (4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des | ||
29 | Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte | 27 | Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte | ||
30 | erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld | 28 | erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld | ||
31 | haben. | 29 | haben. | ||
32 | (5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an | 30 | (5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16i können auch an | ||
33 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein | 31 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein | ||
34 | Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 | 32 | Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 | ||
35 | Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. | 33 | Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. |
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