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Sie können sich § 97 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) 1Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. 2Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
Sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der | f | 1 | (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der |
2 | Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | 2 | Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | ||
3 | (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe | 3 | (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe | ||
4 | wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so | 4 | wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so | ||
5 | weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine | 5 | weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine | ||
6 | einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. | 6 | einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. | ||
7 | (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der | 7 | (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der | ||
8 | überörtliche Träger der Sozialhilfe für | 8 | überörtliche Träger der Sozialhilfe für | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | (weggefallen) | 10 | (weggefallen) | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, | 12 | Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | 14 | Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | ||
15 | nach den §§ 67 bis 69, | 15 | nach den §§ 67 bis 69, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 | 17 | Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 | ||
18 | sachlich zuständig. | 18 | sachlich zuständig. | ||
19 | (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die | 19 | (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die | ||
20 | sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln | 20 | sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln | ||
21 | zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. | 21 | zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74. | ||
t | 22 | (5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten | t | 22 | (5) (weggefallen) |
23 | Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. | ||||
24 | Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern. |
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