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Sie können sich § 142 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. 2Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. 3Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.
(3) (weggefallen)
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der | t | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen |
2 | COVID-19-Pandemie | 2 | mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März | t | ||
2 | 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | ||||
3 | Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 | ||||
4 | (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den | ||||
5 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, | ||||
6 | auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den | ||||
7 | Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den | ||||
8 | Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie | ||||
9 | pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | ||||
10 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 34 | ||||
11 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | ||||
12 | (2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, | 1 | (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, | ||
13 | wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in | 2 | wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann | ||
14 | unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar | 3 | anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen | ||
15 | 2021 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | 4 | der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der | ||
16 | Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 | 5 | Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung | ||
17 | (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den | 6 | der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten | ||
18 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, | 7 | Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden | ||
19 | gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs | 8 | Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen. | ||
20 | die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § | 9 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
21 | 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu | 10 | Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis | ||
22 | legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im | 11 | zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. | ||
23 | Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen | ||||
24 | Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der | ||||
25 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des | ||||
26 | Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis | ||||
27 | zum Ablauf des 31. Dezember 2021, nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der | ||||
28 | Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des | ||||
29 | Leistungsanbieters an. | ||||
30 | (3) (weggefallen) |
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