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Sie können sich § 37 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.
(2) 1Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. 2Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. 3Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. 2Die Rückzahlung von Darlehen Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.
Ergänzende Darlehen | Ergänzende Darlehen | ||||
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f | 1 | (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den | f | 1 | (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den |
2 | Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, | 2 | Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, | ||
3 | sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. | 3 | sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. | ||
4 | (2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die | 4 | (2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die | ||
5 | einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von | 5 | einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von | ||
6 | ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden | 6 | ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden | ||
7 | Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der | 7 | Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der | ||
8 | Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das | 8 | Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das | ||
9 | gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die | 9 | gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die | ||
10 | zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | 10 | zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | ||
11 | Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse | 11 | Einrichtung. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse | ||
12 | spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § | 12 | spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § | ||
13 | 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach | 13 | 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach | ||
14 | Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht | 14 | Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht | ||
15 | widersprochen haben. | 15 | widersprochen haben. | ||
16 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den | 16 | (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den | ||
17 | Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte | 17 | Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte | ||
18 | Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | 18 | Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre | ||
19 | Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der | 19 | Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der | ||
20 | leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im | 20 | leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im | ||
21 | Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen. | 21 | Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen. | ||
22 | (4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen | 22 | (4) Für die Rückzahlung von Darlehen Absatz 1 können von den monatlichen | ||
23 | Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der | 23 | Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der | ||
24 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die | 24 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. Die | ||
t | 25 | Rückzahlung von Darlehen Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das | t | 25 | Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über |
26 | ganze Kalenderjahr. | 26 | das ganze Kalenderjahr. |
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