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Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 | Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für | t | 1 | Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 |
2 | die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 |
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 | Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 | ||||
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t | 1 | (1) Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen | t | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte, |
2 | festgesetzten Vergütungen nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für | 2 | 1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich | ||
3 | Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen | 3 | nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und | ||
4 | (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen | 4 | 2. die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für | ||
5 | einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die | 5 | Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden, | ||
6 | Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum | 6 | sind, wenn | ||
7 | 31. Dezember 2019 weiter. Werden nach dem 31. Dezember 2017 erstmals | 7 | 1. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten | ||
8 | Vereinbarungen für Einrichtungen abgeschlossen, sind als Basis die | 8 | Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und | ||
9 | Vereinbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu | 9 | 2. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als persönlicher Wohnraum | ||
10 | legen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach | 10 | und zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt, | ||
11 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich | 11 | für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz | ||
12 | anzusehen. § 77 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. | 12 | 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen. | ||
13 | (2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den | 13 | (2) Leistungsberechtigten, | ||
14 | Geltungszeitraum nach Absatz 1 neu zu verhandeln. | 14 | 1. die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich | ||
15 | (3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des § 79 in der | 15 | nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und | ||
16 | am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von | 16 | 2. denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 27b | ||
17 | Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember | 17 | Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind, | ||
18 | 2019 in Kraft. | 18 | sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder | ||
19 | Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches | ||||
20 | beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft | ||||
21 | und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, | ||||
22 | solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese | ||||
23 | die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz | ||||
24 | 2 erfüllt. |
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