Lade...
Lade...
Überprüfung, Verwaltungshilfe | Überprüfung, Verwaltungshilfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Überprüfung, Verwaltungshilfe | t | 1 | Überprüfung, Verwaltungshilfe |
Überprüfung, Verwaltungshilfe | Überprüfung, Verwaltungshilfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem | f | 1 | (1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem |
2 | Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs | 2 | Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs | ||
3 | daraufhin überprüfen, | 3 | daraufhin überprüfen, | ||
4 | 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | 4 | 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | ||
5 | Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen | 5 | Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen | ||
6 | Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden, | 6 | Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden, | ||
7 | 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit | 7 | 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit | ||
8 | Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung | 8 | Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung | ||
9 | zusammentreffen, | 9 | zusammentreffen, | ||
10 | 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes | 10 | 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes | ||
n | 11 | dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und | n | 11 | dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind, |
12 | 4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des | 12 | 4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des | ||
13 | Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes | 13 | Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes | ||
t | 14 | steuerlich gefördert wurde. | t | 14 | steuerlich gefördert wurde und |
15 | 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | ||||
16 | Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden. | ||||
15 | Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), | 17 | Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), | ||
16 | Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und | 18 | Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und | ||
17 | Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, | 19 | Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, | ||
18 | den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit | 20 | den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit | ||
19 | den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über | 21 | den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über | ||
20 | Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen | 22 | Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen | ||
21 | überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs | 23 | überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs | ||
22 | unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der | 24 | unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der | ||
23 | Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz | 25 | Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz | ||
24 | 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu | 26 | 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu | ||
25 | keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. | 27 | keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. | ||
26 | (1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen | 28 | (1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen | ||
27 | ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der | 29 | ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der | ||
28 | Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung | 30 | Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung | ||
29 | zu einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes | 31 | zu einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes | ||
30 | zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie | 32 | zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie | ||
31 | die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs. | 33 | die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs. | ||
32 | (2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach | 34 | (2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach | ||
33 | diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten | 35 | diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten | ||
34 | Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche | 36 | Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche | ||
35 | Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der | 37 | Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der | ||
36 | Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten | 38 | Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten | ||
37 | nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen | 39 | nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen | ||
38 | Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen | 40 | Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen | ||
39 | den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im | 41 | den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im | ||
40 | Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind | 42 | Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind | ||
41 | die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 | 43 | die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 | ||
42 | nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen | 44 | nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen | ||
43 | oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können | 45 | oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können | ||
44 | zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. | 46 | zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. | ||
45 | (3) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle für das | 47 | (3) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle für das | ||
46 | Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten Daten speichern | 48 | Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten Daten speichern | ||
47 | und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1, 1a und 2 | 49 | und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1, 1a und 2 | ||
48 | erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten | 50 | erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten | ||
49 | Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten | 51 | Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten | ||
50 | Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die | 52 | Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die | ||
51 | Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der | 53 | Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der | ||
52 | Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach | 54 | Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach | ||
53 | Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. | 55 | Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. | ||
54 | (4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger | 56 | (4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger | ||
55 | Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem | 57 | Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem | ||
56 | Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren | 58 | Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren | ||
57 | wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und | 59 | wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und | ||
58 | Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben | 60 | Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben | ||
59 | erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 | 61 | erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 | ||
60 | genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des | 62 | genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des | ||
61 | automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen | 63 | automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen | ||
62 | die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach | 64 | die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach | ||
63 | Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig: | 65 | Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig: | ||
64 | 1. Geburtsdatum und -ort, | 66 | 1. Geburtsdatum und -ort, | ||
65 | 2. Personen- und Familienstand, | 67 | 2. Personen- und Familienstand, | ||
66 | 3. Wohnsitz, | 68 | 3. Wohnsitz, | ||
67 | 4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum, | 69 | 4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum, | ||
68 | 5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, | 70 | 5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, | ||
69 | Fernwärme oder Abfallentsorgung und | 71 | Fernwärme oder Abfallentsorgung und | ||
70 | 6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter. | 72 | 6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter. | ||
71 | Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten | 73 | Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten | ||
72 | Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung | 74 | Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung | ||
73 | übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine | 75 | übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine | ||
74 | Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche | 76 | Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche | ||
75 | Verwendungsregelungen entgegenstehen. | 77 | Verwendungsregelungen entgegenstehen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.