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Abschluss von Vereinbarungen | Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung | ||||
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t | 1 | Abschluss von Vereinbarungen | t | 1 | Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung |
Abschluss von Vereinbarungen | Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung | ||||
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t | 1 | (1) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 sind vor Beginn der jeweiligen | t | 1 | (1) Der Leistungserbringer oder der Träger der Sozialhilfe hat die jeweils |
2 | Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) | 2 | andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer | ||
3 | abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Vertragspartei | 3 | Vereinbarung gemäß § 76 aufzufordern. Bei einer Aufforderung zum Abschluss | ||
4 | der Vereinbarungen sind der Träger der Einrichtung und der für den Sitz der | 4 | einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Die | ||
5 | Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarungen sind für | 5 | Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von | ||
6 | alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Kommt eine Vereinbarung nach § 76 | 6 | Leistungserbringern gerichtet werden. Auf Verlangen einer Partei sind | ||
7 | Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei | 7 | geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. | ||
8 | schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle | 8 | (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu | ||
9 | nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die | 9 | Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann | ||
10 | keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der | 10 | jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle | ||
11 | Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine | 11 | anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu | ||
12 | der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung | 12 | entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den | ||
13 | der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. | 13 | Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage | ||
14 | ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu | ||||
15 | richten. | ||||
14 | (2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin | 16 | (3) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin | ||
15 | bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden | 17 | bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird in einer Vereinbarung ein Zeitpunkt nicht | ||
16 | Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schiedsstelle | 18 | bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. | ||
19 | Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, | ||||
17 | mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. | 20 | rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle | ||
21 | eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des | ||||
22 | Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag | ||||
23 | abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen | ||||
18 | Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen | 24 | ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder | ||
19 | von Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums | 25 | Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig. | ||
20 | gelten die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten | ||||
21 | neuer Vergütungen weiter. | ||||
22 | (3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der | ||||
23 | Vereinbarung oder Entscheidung über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die | ||||
24 | Vergütungen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden | ||||
25 | Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten | ||||
26 | entsprechend. |
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