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Inhalt der Vereinbarungen | Inhalt der Vereinbarungen | ||||
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t | 1 | Inhalt der Vereinbarungen | t | 1 | Inhalt der Vereinbarungen |
Inhalt der Vereinbarungen | Inhalt der Vereinbarungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale | t | 1 | (1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem |
2 | festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, | 2 | Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln: | ||
3 | den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, | 3 | 1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen | ||
4 | Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle | 4 | (Leistungsvereinbarung) sowie | ||
5 | Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung | 5 | 2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung). | ||
6 | aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes | 6 | (2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale | ||
7 | Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen | 7 | insbesondere aufzunehmen: | ||
8 | ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des | 8 | 1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, | ||
9 | Notwendigen nicht überschreiten. | 9 | 2. der zu betreuende Personenkreis, | ||
10 | (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den | 10 | 3. Art, Ziel und Qualität der Leistung, | ||
11 | Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die | 11 | 4. die Festlegung der personellen Ausstattung, | ||
12 | Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige | 12 | 5. die Qualifikation des Personals sowie | ||
13 | Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Förderungen aus | 13 | 6. die erforderliche sächliche Ausstattung. | ||
14 | (3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus | ||||
15 | 1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, | ||||
16 | 2. der Maßnahmepauschale sowie | ||||
17 | 3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer | ||||
18 | Ausstattung (Investitionsbetrag). | ||||
14 | öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen | 19 | Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale | ||
15 | für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der | 20 | ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei | ||
16 | häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere | 21 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch | ||
17 | Leistungsberechtigte nach § 64b Absatz 1 Satz 3 zu kalkulieren. Einer | 22 | mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können | ||
18 | verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht | 23 | andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter | ||
19 | der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor | 24 | Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen | ||
20 | zugestimmt hat. | 25 | vereinbart werden. | ||
21 | (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Träger der Einrichtung | ||||
22 | Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung | ||||
23 | der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von | ||||
24 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist | ||||
25 | festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der | ||||
26 | Einrichtung zugänglich zu machen. Die Träger der Sozialhilfe haben mit den | ||||
27 | nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und dem | ||||
28 | Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten, um | ||||
29 | Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden. |
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