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Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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t | 1 | Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | t | 1 | Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe |
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden | f | 1 | (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden |
2 | auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 | 2 | auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 | ||
3 | Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine | 3 | Absatz 5 erforderlich. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine | ||
4 | Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn | 4 | Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn | ||
5 | sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die | 5 | sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die | ||
6 | Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der | 6 | Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der | ||
t | 7 | Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt. | t | 7 | Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt. |
8 | (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden | 8 | (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden | ||
9 | erbracht durch | 9 | erbracht durch | ||
10 | 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten | 10 | 1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten | ||
11 | Gutscheinen, | 11 | Gutscheinen, | ||
12 | 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe | 12 | 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe | ||
13 | (Anbieter) oder | 13 | (Anbieter) oder | ||
14 | 3. Geldleistungen. | 14 | 3. Geldleistungen. | ||
15 | Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die | 15 | Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die | ||
16 | Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz | 16 | Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz | ||
17 | 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger | 17 | 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger | ||
18 | der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. | 18 | der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. | ||
19 | (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit | 19 | (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit | ||
20 | Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen Träger der | 20 | Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen Träger der | ||
21 | Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen | 21 | Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen | ||
22 | Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. | 22 | Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. | ||
23 | Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben | 23 | Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben | ||
24 | werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall | 24 | werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall | ||
25 | des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in | 25 | des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in | ||
26 | dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. | 26 | dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. | ||
27 | (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die | 27 | (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die | ||
28 | Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den | 28 | Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den | ||
29 | gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. | 29 | gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. | ||
30 | (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch | 30 | (5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch | ||
31 | Geldleistungen erbracht, erfolgt dies | 31 | Geldleistungen erbracht, erfolgt dies | ||
32 | 1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder | 32 | 1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder | ||
33 | 2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. | 33 | 2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge. | ||
34 | (6) Im Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis | 34 | (6) Im Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis | ||
35 | über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit der | 35 | über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Soweit der | ||
36 | Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen | 36 | Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen | ||
37 | werden. | 37 | werden. | ||
38 | (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 | 38 | (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 | ||
39 | Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule | 39 | Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule | ||
40 | ausgezahlt werden, wenn die Schule | 40 | ausgezahlt werden, wenn die Schule | ||
41 | 1. dies bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt, | 41 | 1. dies bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt, | ||
42 | 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler | 42 | 2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler | ||
43 | verauslagt und | 43 | verauslagt und | ||
44 | 3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen | 44 | 3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen | ||
45 | lässt. | 45 | lässt. | ||
46 | Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass | 46 | Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass | ||
47 | monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden. | 47 | monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden. |
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