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Mehrbedarf | Mehrbedarf | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, die | f | 1 | (1) Für Personen, die |
2 | 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | 2 | 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | ||
3 | 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | 3 | 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | ||
n | 4 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, | n | 4 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind |
5 | und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen | 5 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | ||
6 | Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die | 6 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | ||
7 | Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | 7 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | ||
8 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | 8 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | ||
9 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 9 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
10 | (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf | 10 | (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf | ||
11 | von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht | 11 | von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht | ||
12 | im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 12 | im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
13 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | 13 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | ||
14 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | 14 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | ||
15 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | 15 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | ||
16 | 1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 16 | 1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
17 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | 17 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | ||
18 | Jahren, oder | 18 | Jahren, oder | ||
19 | 2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 19 | 2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
20 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | 20 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | ||
21 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | 21 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
22 | Anlage zu § 28. | 22 | Anlage zu § 28. | ||
n | 23 | (4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen | n | 23 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die |
24 | Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird | 24 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | ||
25 | ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, | ||||
26 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1 kann auch | ||||
27 | nach Beendigung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen | ||||
28 | während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer | ||||
29 | Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1 Nr. 2 ist daneben nicht | ||||
30 | anzuwenden. | ||||
31 | (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder | 25 | (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder | ||
32 | von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung | 26 | von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung | ||
33 | bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | 27 | bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | ||
34 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | 28 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | ||
35 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | 29 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | ||
36 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | 30 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | ||
37 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | 31 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | ||
38 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § | 32 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § | ||
39 | 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt | 33 | 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt | ||
40 | lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach | 34 | lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach | ||
41 | der Anlage zu § 28 jeweils | 35 | der Anlage zu § 28 jeweils | ||
42 | 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, | 36 | 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, | ||
43 | 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, | 37 | 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, | ||
44 | 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder | 38 | 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder | ||
45 | 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, | 39 | 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, | ||
46 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | 40 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | ||
47 | angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt | 41 | angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt | ||
48 | wird. | 42 | wird. | ||
t | t | 43 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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