Lade...
Lade...
Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen | f | 1 | (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen |
2 | Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln | 2 | Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln | ||
3 | bestreiten können. | 3 | bestreiten können. | ||
4 | (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei | 4 | (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei | ||
5 | nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und | 5 | nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und | ||
6 | Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. | 6 | Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. | ||
7 | Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder | 7 | Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder | ||
8 | eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem | 8 | eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem | ||
9 | Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 | 9 | Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 | ||
10 | Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils | 10 | Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils | ||
11 | gemeinsam zu berücksichtigen. | 11 | gemeinsam zu berücksichtigen. | ||
t | 12 | (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen geleistet werden, die ihren | t | 12 | (3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften |
13 | notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, | 13 | bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht | ||
14 | jedoch einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den | 14 | verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen | ||
15 | Leistungsberechtigten kann ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden. | 15 | die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen | ||
16 | Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, | ||||
17 | die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und | ||||
18 | Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet | ||||
19 | werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf | ||||
20 | Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.