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Sie können sich § 75 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. 2Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. 3Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. 4Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 5Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. 6Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) 1Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. 2Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. 3Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. 4Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 6Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. 7Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 8Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. 9Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. 10Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). 11Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. 12In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. 13Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis | f | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis |
2 | Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit | 2 | Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit | ||
3 | diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder | 3 | diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder | ||
4 | als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) | 4 | als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) | ||
5 | nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | 5 | nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | ||
6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | 6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | ||
7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem | 7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem | ||
8 | Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | 8 | Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | ||
9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | 9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | ||
10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. | 10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. | ||
11 | Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, | 11 | Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, | ||
12 | Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des | 12 | Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des | ||
13 | Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen | 13 | Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen | ||
14 | Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen | 14 | Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen | ||
15 | (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die | 15 | (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die | ||
16 | Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form | 16 | Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form | ||
17 | zugänglich zu machen. | 17 | zugänglich zu machen. | ||
18 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | 18 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | ||
19 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | 19 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | ||
20 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der | 20 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der | ||
21 | Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam | 21 | Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam | ||
22 | erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche | 22 | erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche | ||
23 | Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer | 23 | Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer | ||
24 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die | 24 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die | ||
25 | nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 | 25 | nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 | ||
t | 26 | bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis | t | 26 | bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis |
27 | 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die | 27 | 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die | ||
28 | Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die | 28 | Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die | ||
29 | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor | 29 | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor | ||
30 | deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und | 30 | deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und | ||
31 | in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 31 | in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
32 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der | 32 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der | ||
33 | Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 33 | Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
34 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | 34 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | ||
35 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | 35 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | ||
36 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | 36 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | ||
37 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung | 37 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung | ||
38 | darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | 38 | darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | ||
39 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | 39 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | ||
40 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | 40 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | ||
41 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | 41 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | ||
42 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer | 42 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer | ||
43 | Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den | 43 | Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den | ||
44 | Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn | 44 | Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn | ||
45 | sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im | 45 | sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im | ||
46 | unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte | 46 | unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte | ||
47 | Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen | 47 | Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen | ||
48 | sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des | 48 | sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des | ||
49 | Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. | 49 | Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. | ||
50 | In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen | 50 | In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen | ||
51 | Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie | 51 | Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie | ||
52 | entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind | 52 | entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind | ||
53 | grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus | 53 | grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus | ||
54 | diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | 54 | diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | ||
55 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | 55 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | ||
56 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | 56 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | ||
57 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | 57 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | ||
58 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | 58 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | ||
59 | Leistungserbringer. | 59 | Leistungserbringer. | ||
60 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | 60 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | ||
61 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | 61 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | ||
62 | aufzunehmen und zu betreuen. | 62 | aufzunehmen und zu betreuen. | ||
63 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | 63 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | ||
64 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | 64 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | ||
65 | soweit | 65 | soweit | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | 67 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | 69 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | ||
70 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | 70 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | 72 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | ||
73 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | 73 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | ||
74 | 4. | 74 | 4. | ||
75 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | 75 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | ||
76 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | 76 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | ||
77 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | 77 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | ||
78 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | 78 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | ||
79 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | 79 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | ||
80 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | 80 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | ||
81 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | 81 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | ||
82 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | 82 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | ||
83 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | 83 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | ||
84 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. | 84 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. |
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