Lade...
Lade...
Sie können sich § 28a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. 2§ 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). 2Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. 3Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | t | 1 | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen |
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die | f | 1 | (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die |
2 | Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden | 2 | Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden | ||
t | 3 | Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. | t | 3 | Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. |
4 | (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der | 4 | (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der | ||
5 | bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante | 5 | bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante | ||
6 | Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der | 6 | Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der | ||
7 | Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der | 7 | Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der | ||
8 | Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils | 8 | Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils | ||
9 | die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, | 9 | die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, | ||
10 | der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des | 10 | der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des | ||
11 | Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für | 11 | Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für | ||
12 | die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die | 12 | die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die | ||
13 | sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und | 13 | sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und | ||
14 | Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom | 14 | Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom | ||
15 | Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je | 15 | Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je | ||
16 | beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 | 16 | beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 | ||
17 | vom Hundert berücksichtigt. | 17 | vom Hundert berücksichtigt. | ||
18 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische | 18 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische | ||
19 | Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum | 19 | Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum | ||
20 | nach Absatz 2 Satz 2 für | 20 | nach Absatz 2 Satz 2 für | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und | 22 | die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich | 24 | die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich | ||
25 | beschäftigten Arbeitnehmer. | 25 | beschäftigten Arbeitnehmer. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.