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Sie können sich § 128f SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt.
(2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3) 1Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. 2Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben.
(4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.
Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | ||||
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Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt. | f | 1 | (1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt. |
2 | (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § | 2 | (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § | ||
3 | 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei | 3 | 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei | ||
t | 4 | sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und | t | 4 | sich die Angaben zu den Bedarfen nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den |
5 | angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d jeweils auf den | ||||
5 | § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. | 6 | gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. | ||
6 | (3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten | 7 | (3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten | ||
7 | Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b | 8 | Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b | ||
8 | Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die | 9 | Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die | ||
9 | bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben. | 10 | bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben. | ||
10 | (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu | 11 | (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu | ||
11 | erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben | 12 | erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben | ||
12 | sind. | 13 | sind. |
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