Lade...
Lade...
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der | t | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der |
2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | 2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März | f | 1 | (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März |
n | 2 | 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung | n | 2 | 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung |
3 | nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei | 3 | nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei | ||
4 | den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn | 4 | den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn | ||
5 | sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | 5 | sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | ||
6 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 34 | 6 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 34 | ||
7 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | 7 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | ||
t | 8 | (2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, | t | 8 | (2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, |
9 | wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in | 9 | wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in | ||
10 | unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz | 10 | unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar | ||
11 | 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die | 11 | 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung | ||
12 | Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der | 12 | der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten | ||
13 | Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden | ||||
14 | Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abweichend von § | ||||
15 | 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. | ||||
16 | März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die | ||||
13 | Verantwortung des Leistungsanbieters an. | 17 | Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. | ||
14 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 18 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
15 | Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | 19 | Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | ||
16 | genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. | 20 | genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.