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Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für | f | 1 | (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für |
n | 2 | Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 | n | 2 | Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 |
3 | beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. | 3 | beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. | ||
4 | (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und | 4 | (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und | ||
5 | 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen | 5 | 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen | ||
6 | für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, | 6 | für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, | ||
7 | wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches | 7 | wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches | ||
8 | Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im | 8 | Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im | ||
9 | Antrag erklären. | 9 | Antrag erklären. | ||
10 | (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen | 10 | (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen | ||
11 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | 11 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | ||
12 | angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 | 12 | angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 | ||
13 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § | 13 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § | ||
14 | 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in | 14 | 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in | ||
15 | den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen | 15 | den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen | ||
16 | und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. | 16 | und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. | ||
17 | (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 17 | (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | ||
18 | nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum | 18 | nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum | ||
19 | Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, | 19 | Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, | ||
20 | ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der | 20 | ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der | ||
21 | leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz | 21 | leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz | ||
22 | 1 findet keine Anwendung. | 22 | 1 findet keine Anwendung. | ||
t | 23 | (5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, deren Bewilligungszeitraum in | t | 23 | (5) (weggefallen) |
24 | der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der nach § | ||||
25 | 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag einmalig als gestellt. Die | ||||
26 | Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate | ||||
27 | weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die vorausgegangene | ||||
28 | Bewilligung nach § 44a Absatz 1 vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz | ||||
29 | 2 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a Absatz 1 aus demselben | ||||
30 | Grund für längstens sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie | ||||
31 | die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis | ||||
32 | 4 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in | ||||
33 | Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewilligung zu entscheiden ist. | ||||
34 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 24 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
35 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | 25 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | ||
36 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. | 26 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
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