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Sie können sich § 46a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bund erstattet den Ländern
(2) 1Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. 2Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.
(3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind
(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind
(5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach
Erstattung durch den Bund | Erstattung durch den Bund | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erstattung durch den Bund | t | 1 | Erstattung durch den Bund |
Erstattung durch den Bund | Erstattung durch den Bund | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Bund erstattet den Ländern | n | 1 | (1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im |
2 | 1. | ||||
3 | im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und | ||||
4 | 2. | ||||
5 | ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent | ||||
6 | der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | 2 | jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | ||
7 | Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach | 3 | Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach | ||
8 | diesem Kapitel. | 4 | diesem Kapitel. | ||
9 | (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt | 5 | (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt | ||
10 | sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | 6 | sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | ||
11 | Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen | 7 | Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen | ||
12 | entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen | 8 | entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen | ||
13 | aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten | 9 | aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten | ||
14 | Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus | 10 | Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus | ||
15 | dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer | 11 | dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer | ||
16 | Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. | 12 | Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. | ||
17 | (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die | 13 | (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die | ||
18 | Abrufe sind | 14 | Abrufe sind | ||
19 | 1. | 15 | 1. | ||
20 | vom 15. März bis 14. Mai, | 16 | vom 15. März bis 14. Mai, | ||
21 | 2. | 17 | 2. | ||
22 | vom 15. Juni bis 14. August, | 18 | vom 15. Juni bis 14. August, | ||
23 | 3. | 19 | 3. | ||
24 | vom 15. September bis 14. November und | 20 | vom 15. September bis 14. November und | ||
25 | 4. | 21 | 4. | ||
26 | vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres | 22 | vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres | ||
27 | zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im | 23 | zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im | ||
28 | folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den | 24 | folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den | ||
29 | Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die | 25 | Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die | ||
30 | entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des | 26 | entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des | ||
31 | Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die | 27 | Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die | ||
32 | bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach | 28 | bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach | ||
33 | Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. | 29 | Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. | ||
34 | (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen | 30 | (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen | ||
35 | der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger | 31 | der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger | ||
36 | begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und | 32 | begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und | ||
37 | Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und | 33 | Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
38 | Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu | 34 | Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu | ||
n | 39 | belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind | n | 35 | belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind zu belegen: |
40 | 1. | 36 | 1. | ||
41 | die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf | 37 | die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf | ||
42 | entfallenden Einnahmen, | 38 | entfallenden Einnahmen, | ||
43 | 2. | 39 | 2. | ||
44 | die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach | 40 | die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach | ||
n | 45 | Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen, | n | 41 | Leistungen für Leistungsberechtigte |
42 | a) | ||||
43 | in Wohnungen und sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||||
44 | und 3, | ||||
45 | b) | ||||
46 | in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2, | ||||
47 | c) | ||||
48 | in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist, | ||||
46 | 3. | 49 | 3. | ||
t | 47 | erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, | t | 50 | die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach |
48 | differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 | 51 | Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a. | ||
49 | zu belegen. Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 | 52 | Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis | ||
50 | Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die | 53 | 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils | ||
51 | Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und | 54 | zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das | ||
52 | November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den | 55 | jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 | ||
53 | Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des | 56 | Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. Die Länder können | ||
54 | Folgejahres. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach | 57 | die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen | ||
55 | Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das | 58 | vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 | ||
56 | jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach | 59 | Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht | ||
57 | Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. | 60 | zulässig. | ||
58 | (5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben | 61 | (5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die | ||
59 | nach | 62 | Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des jeweils | ||
60 | 1. | 63 | folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die | ||
61 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und | 64 | Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem | ||
62 | 2. | ||||
63 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016 | ||||
64 | bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen | ||||
65 | (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die | ||||
66 | Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren. | 65 | Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren. |
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