Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung
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mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36
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Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und
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des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
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