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Sie können sich § 146 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. 2§ 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. 2Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) 1In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. 2Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. 3Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. 4Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | ||||
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t | 1 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § | t | 1 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § |
2 | 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | 2 | 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung |
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | ||||
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f | 1 | (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des | f | 1 | (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des |
2 | Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine | 2 | Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine | ||
3 | Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde | 3 | Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde | ||
4 | oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in | 4 | oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in | ||
5 | Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen | 5 | Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen | ||
6 | Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz | 6 | Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz | ||
7 | 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der | 7 | 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der | ||
8 | Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach | 8 | Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach | ||
t | 9 | § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die | t | 9 | § 44 und im Übrigen nach § 18. |
10 | Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. | ||||
11 | (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | 10 | (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | ||
12 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § | 11 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||
13 | 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine | 12 | 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine | ||
14 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | 13 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | ||
15 | Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. | 14 | Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. | ||
16 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 | 15 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 | ||
17 | und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des | 16 | und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des | ||
18 | Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach | 17 | Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach | ||
19 | § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | 18 | § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||
20 | ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der | 19 | ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der | ||
21 | erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 | 20 | erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 | ||
22 | des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte | 21 | des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte | ||
23 | erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § | 22 | erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § | ||
24 | 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum | 23 | 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum | ||
25 | Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. | 24 | Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. | ||
26 | (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung | 25 | (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung | ||
27 | nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § | 26 | nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § | ||
28 | 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. | 27 | 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. | ||
29 | (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt | 28 | (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt | ||
30 | der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 | 29 | der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 | ||
31 | des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem | 30 | des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem | ||
32 | Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | 31 | Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||
33 | vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten | 32 | vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten | ||
34 | Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | 33 | Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||
35 | laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben | 34 | laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben | ||
36 | sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die | 35 | sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die | ||
37 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden | 36 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden | ||
38 | unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des | 37 | unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des | ||
39 | Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche | 38 | Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche | ||
40 | nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu. | 39 | nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu. |
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