Lade...
Lade...
Sie können sich § 142 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. 2Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen | t | 1 | Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften |
2 | mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung |
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, | t | 1 | Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in |
2 | wird dieser bis zum Ablauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann | 2 | einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht | ||
3 | anerkannt, wenn abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen | 3 | und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur | ||
4 | der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der | 4 | Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch | ||
5 | Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung | 5 | Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung | ||
6 | der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten | 6 | vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt | ||
7 | Arbeitstage und die sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden | 7 | in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt: | ||
8 | Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen. | 8 | 1. | ||
9 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 Satz 1 genannten | 9 | bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro, | ||
10 | Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis | 10 | 2. | ||
11 | zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. | 11 | bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro, | ||
12 | 3. | ||||
13 | bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und | ||||
16 | 5. | ||||
17 | bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro. | ||||
18 | Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder | ||||
19 | mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen | ||||
20 | öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der | ||||
21 | zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder | ||||
22 | privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne | ||||
23 | Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für | ||||
24 | Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten | ||||
25 | Beträge zu erstatten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.