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§ 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die
Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung | Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung |
Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung | Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei | f | 1 | § 42a Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei |
2 | denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 | 2 | denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 | ||
3 | anerkannt worden sind, die | 3 | anerkannt worden sind, die | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die | 5 | dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechen, die | ||
6 | für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder | 6 | für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten, oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 8 | nach ihrer Höhe der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes | t | 8 | nach ihrer Höhe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes |
9 | im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach | 9 | im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach | ||
10 | diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. | 10 | diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen. | ||
11 | Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren | 11 | Satz 1 findet Anwendung, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren | ||
12 | Personen in derselben Wohnung lebt. | 12 | Personen in derselben Wohnung lebt. |
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