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Sie können sich § 124 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. 2Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. 3Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
(2) 1Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. 2Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.
(3) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | ||||
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t | 1 | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | t | 1 | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte | ||||
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n | 1 | (1) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden | n | 1 | (1) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als |
2 | als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben | 2 | Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben | ||
3 | sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei | 3 | sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei | ||
4 | Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 | 4 | Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 | ||
t | 5 | Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 | t | 5 | Nummer 3 zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind |
6 | Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der | 6 | ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der | ||
7 | Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der | 7 | Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. | ||
8 | Personengemeinschaft zu erteilen. | ||||
9 | (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes | 8 | (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene | ||
10 | abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die | 9 | Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für | ||
11 | Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. | 10 | jeden Monat eines Quartals zu erheben. | ||
12 | (3) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung | 11 | (3) (weggefallen) | ||
13 | vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt. | ||||
14 | (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das | 12 | (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das | ||
15 | abgelaufene Kalenderjahr. | 13 | abgelaufene Kalenderjahr. |
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