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Sie können sich § 82 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
(3) 1Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 2Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. 3Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) 1Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. 2Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. 3In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. 4Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Begriff des Einkommens | Begriff des Einkommens | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum | f | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum |
2 | Einkommen gehören | 2 | Einkommen gehören | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Leistungen nach diesem Buch, | 4 | Leistungen nach diesem Buch, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 6 | die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | n | 6 | (weggefallen) |
7 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||||
8 | 3. | 7 | 3. | ||
9 | Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an | 8 | Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an | ||
n | 10 | Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente | n | 9 | Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen |
11 | nach dem Bundesversorgungsgesetz, | 10 | nach dem Vierzehnten Buch, | ||
12 | 4. | 11 | 4. | ||
n | 13 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs | n | 12 | Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich |
14 | kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes | 13 | bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, | ||
15 | genannten Betrag, | ||||
16 | 5. | 14 | 5. | ||
17 | Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, | 15 | Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, | ||
18 | 6. | 16 | 6. | ||
19 | Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender | 17 | Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender | ||
20 | Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus | 18 | Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus | ||
21 | Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für | 19 | Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für | ||
22 | Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, | 20 | Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, | ||
23 | 7. | 21 | 7. | ||
n | 24 | ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die | n | 22 | der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei |
25 | das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die | 23 | Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet | ||
24 | haben, und die | ||||
26 | a) | 25 | a) | ||
27 | eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach | 26 | eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach | ||
28 | förderungsfähige Ausbildung durchführen, | 27 | förderungsfähige Ausbildung durchführen, | ||
29 | b) | 28 | b) | ||
30 | eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | 29 | eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | ||
31 | Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | 30 | Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige | ||
n | 32 | berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches | n | 31 | berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches |
33 | geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder | 32 | geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, | ||
34 | c) | 33 | c) | ||
35 | als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während | 34 | als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während | ||
n | 36 | der Schulzeit erwerbstätig sind, | n | 35 | der Schulzeit erwerbstätig sind oder |
36 | d) | ||||
37 | einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem | ||||
38 | Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen, | ||||
37 | 8. | 39 | 8. | ||
38 | Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die | 40 | Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die | ||
39 | nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes | 41 | nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes | ||
40 | steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro | 42 | steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro | ||
n | 41 | kalenderjährlich nicht überschreiten und | n | 43 | kalenderjährlich nicht überschreiten, |
42 | 9. | 44 | 9. | ||
n | 43 | Erbschaften. | n | 45 | einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und |
46 | Pflichtteilszuwendungen, | ||||
47 | 10. | ||||
48 | Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare | ||||
49 | Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und | ||||
50 | 11. | ||||
51 | Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des | ||||
52 | Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. | ||||
53 | Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden | ||||
54 | Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden | ||||
55 | Monats anzuwenden. Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das | ||||
56 | Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § | ||||
57 | 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus | ||||
44 | Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die | 58 | Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen | ||
45 | Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. | 59 | beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein | ||
46 | Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen | 60 | Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als | ||
47 | zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen | 61 | Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen | ||
48 | Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. | 62 | Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. | ||
49 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | 63 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | ||
50 | 1. | 64 | 1. | ||
51 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 65 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
52 | 2. | 66 | 2. | ||
53 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 67 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
54 | Arbeitsförderung, | 68 | Arbeitsförderung, | ||
55 | 3. | 69 | 3. | ||
56 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 70 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
57 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | 71 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | ||
58 | und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des | 72 | und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des | ||
59 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des | 73 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des | ||
60 | Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und | 74 | Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und | ||
61 | 4. | 75 | 4. | ||
62 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | 76 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | ||
n | 63 | Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder | n | 77 | Erhält eine leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, |
64 | Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des | 78 | aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer | ||
65 | Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des | 79 | 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des | ||
66 | Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 | 80 | Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 | ||
67 | Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro | 81 | Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro | ||
68 | monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz | 82 | monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz | ||
69 | 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter | 83 | 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter | ||
70 | Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. | 84 | Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. | ||
71 | (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | 85 | (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | ||
72 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des | 86 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des | ||
73 | Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der | 87 | Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der | ||
74 | Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der | 88 | Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der | ||
75 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei | 89 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei | ||
76 | einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem | 90 | einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem | ||
77 | anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein | 91 | anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein | ||
78 | Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom | 92 | Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom | ||
79 | Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen | 93 | Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen | ||
80 | kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom | 94 | kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom | ||
81 | Einkommen abgesetzt werden. | 95 | Einkommen abgesetzt werden. | ||
82 | (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | 96 | (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | ||
83 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer | 97 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer | ||
84 | zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert | 98 | zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert | ||
85 | des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen | 99 | des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen | ||
86 | Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom | 100 | Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom | ||
87 | Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | 101 | Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | ||
88 | (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 | 102 | (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 | ||
89 | ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der | 103 | ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der | ||
90 | Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger | 104 | Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger | ||
91 | Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die | 105 | Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die | ||
92 | Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen | 106 | Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen | ||
93 | aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | 107 | aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
94 | nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die | 108 | nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die | ||
95 | Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen | 109 | Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen | ||
96 | und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer | 110 | und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer | ||
97 | Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter | 111 | Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter | ||
98 | Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen | 112 | Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen | ||
99 | Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus | 113 | Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus | ||
100 | 1. | 114 | 1. | ||
101 | einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | 115 | einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | ||
102 | 2. | 116 | 2. | ||
103 | einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | 117 | einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | ||
104 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag und | 118 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag und | ||
105 | 3. | 119 | 3. | ||
106 | einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | 120 | einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | ||
107 | zertifizierten Basisrentenvertrag. | 121 | zertifizierten Basisrentenvertrag. | ||
108 | Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, | 122 | Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, | ||
109 | insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 | 123 | insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 | ||
110 | erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das | 124 | erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das | ||
111 | Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung | 125 | Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung | ||
112 | erfolgte. | 126 | erfolgte. | ||
113 | (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder | 127 | (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder | ||
114 | Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein | 128 | Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein | ||
115 | Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und | 129 | Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und | ||
116 | nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens | 130 | nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens | ||
117 | jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | 131 | jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | ||
t | 118 | (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits | t | 132 | (7) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. |
119 | Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im | 133 | Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als | ||
120 | Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die | 134 | Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses | ||
121 | Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum | 135 | erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen | ||
122 | von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden | 136 | Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat | ||
137 | des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu | ||||
123 | Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der | 138 | berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum | ||
124 | Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 | 139 | nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch | ||
125 | sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur | 140 | anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung | ||
126 | Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des | 141 | einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des | ||
127 | Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes | 142 | Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes | ||
128 | erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, | 143 | erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, | ||
129 | welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. | 144 | welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. |
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