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Sie können sich § 72 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. 2Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. 3Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 4§ 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. 2Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) 1Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. 2Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. 3Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) 1Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. 2Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
Blindenhilfe | Blindenhilfe | ||||
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f | 1 | (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten | f | 1 | (1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten |
2 | Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen | 2 | Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen | ||
3 | Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe | 3 | Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe | ||
4 | sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es | 4 | sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es | ||
5 | sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit | 5 | sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit | ||
6 | 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der | 6 | 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der | ||
7 | Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, | 7 | Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, | ||
8 | höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 | 8 | höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 | ||
9 | gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten | 9 | gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten | ||
t | 10 | Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist | t | 10 | Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. |
11 | entsprechend anzuwenden. | ||||
12 | (2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach | 11 | (2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach | ||
13 | Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die | 12 | Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die | ||
14 | das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. | 13 | das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. | ||
15 | Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich | 14 | Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich | ||
16 | der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. | 15 | der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. | ||
17 | (3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die | 16 | (3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die | ||
18 | Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher | 17 | Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher | ||
19 | Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um | 18 | Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um | ||
20 | die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert | 19 | die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert | ||
21 | der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats | 20 | der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats | ||
22 | an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen | 21 | an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen | ||
23 | Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag | 22 | Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag | ||
24 | vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe | 23 | vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe | ||
25 | von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die | 24 | von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die | ||
26 | vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage | 25 | vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage | ||
27 | dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. | 26 | dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt. | ||
28 | (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem | 27 | (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem | ||
29 | Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ | 28 | Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ | ||
30 | 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur | 29 | 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur | ||
31 | anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll | 30 | anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll | ||
32 | erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde | 31 | erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde | ||
33 | Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen | 32 | Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen | ||
34 | Rechtsvorschriften erhalten. | 33 | Rechtsvorschriften erhalten. | ||
35 | (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe | 34 | (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe | ||
36 | nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser | 35 | nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser | ||
37 | Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des | 36 | Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des | ||
38 | Sehvermögens vorliegen. | 37 | Sehvermögens vorliegen. | ||
39 | (6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches | 38 | (6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches | ||
40 | erbracht. | 39 | erbracht. |
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