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Sie können sich § 45a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. 2Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. 3Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. 4Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die
Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete | ||||
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t | 1 | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete | t | 1 | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete |
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f | 1 | (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten | f | 1 | (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten |
2 | ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ | 2 | ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ | ||
3 | 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im | 3 | 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im | ||
4 | Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt | 4 | Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt | ||
5 | worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in | 5 | worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in | ||
6 | Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen | 6 | Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen | ||
7 | für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach | 7 | für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach | ||
8 | § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche | 8 | § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche | ||
9 | Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 | 9 | Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 | ||
10 | ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte | 10 | ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte | ||
11 | zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis | 11 | zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis | ||
12 | Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach | 12 | Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach | ||
13 | Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches | 13 | Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches | ||
14 | mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus | 14 | mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus | ||
15 | ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu | 15 | ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu | ||
16 | legen. | 16 | legen. | ||
17 | (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August | 17 | (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August | ||
18 | eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils | 18 | eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils | ||
19 | gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für | 19 | gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für | ||
20 | Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für | 20 | Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für | ||
21 | Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu | 21 | Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu | ||
22 | bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und | 22 | bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und | ||
23 | ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung | 23 | ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung | ||
n | 24 | bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer | n | 24 | bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für |
25 | Betracht, für die | 25 | Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. Darüber hinaus bleiben bei der | ||
26 | Ermittlung diejenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die Bedarfe | ||||
27 | anerkannt worden sind für | ||||
26 | 1. | 28 | 1. | ||
n | 27 | keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, | n | 29 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für selbstgenutztes Wohneigentum, |
28 | 2. | 30 | 2. | ||
n | 29 | Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum, | n | 31 | unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § |
32 | 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder | ||||
30 | 3. | 33 | 3. | ||
t | 31 | Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 | t | 34 | unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 |
32 | anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab | 35 | für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und | ||
36 | Heizung. | ||||
37 | Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des | ||||
33 | dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 | 38 | jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b und § | ||
34 | Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft | 39 | 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||
35 | und Heizung anzuwenden. | 40 | anzuwenden. |
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