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Sie können sich § 43 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) 1Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Einsatz von Einkommen und Vermögen | Einsatz von Einkommen und Vermögen | ||||
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t | 1 | Einsatz von Einkommen und Vermögen | t | 1 | Einsatz von Einkommen und Vermögen |
Einsatz von Einkommen und Vermögen | Einsatz von Einkommen und Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den | f | 1 | (1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den |
2 | Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden | 2 | Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden | ||
3 | Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des | 3 | Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des | ||
4 | nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer | 4 | nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer | ||
5 | eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen | 5 | eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen | ||
6 | notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen. | 6 | notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen. | ||
7 | (2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen | 7 | (2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen | ||
8 | sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 | 8 | sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 | ||
9 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | 9 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. | ||
10 | (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als | 10 | (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als | ||
11 | Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der | 11 | Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der | ||
12 | Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen | 12 | Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen | ||
13 | Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei | 13 | Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei | ||
14 | bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der | 14 | bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der | ||
t | 15 | Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad | t | 15 | Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches, |
16 | der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der | 16 | die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen | ||
17 | Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um | 17 | Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der | ||
18 | 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei | 18 | Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag | ||
19 | einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der | 19 | zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein | ||
20 | Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. | 20 | Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
21 | Vierzehnten Buches. | ||||
21 | (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach | 22 | (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach | ||
22 | § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und | 23 | § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und | ||
23 | fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für | 24 | fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für | ||
24 | Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann | 25 | Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann | ||
25 | ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. | 26 | ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. | ||
26 | (5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden. | 27 | (5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden. |
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