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(1) 1Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2§ 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7.
(2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei
(3) Lebt eine leistungsberechtigte Person
(4) 1Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. 3Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 entsprechend.
(5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für
(6) 1Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Leistungsträger hin. 2Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen.
(7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf anerkannt werden, wenn
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und | f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und |
2 | Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer | 2 | Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer | ||
3 | 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts | 3 | 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts | ||
4 | Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den | 4 | Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den | ||
5 | Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7. | 5 | Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7. | ||
6 | (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei | 6 | (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die | 8 | Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die | ||
9 | Absätze 3 und 4, | 9 | Absätze 3 und 4, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil | 11 | Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil | ||
12 | ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder | 12 | ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder | ||
13 | zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur | 13 | zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur | ||
14 | gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten | 14 | gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten | ||
15 | die Absätze 5 und 6, | 15 | die Absätze 5 und 6, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in | 17 | Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in | ||
18 | einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 | 18 | einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 | ||
19 | untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, | 19 | untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, | ||
20 | gilt Absatz 7. | 20 | gilt Absatz 7. | ||
21 | Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder | 21 | Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder | ||
22 | Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die | 22 | Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die | ||
23 | Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und | 23 | Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und | ||
24 | Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der | 24 | Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der | ||
25 | Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen | 25 | Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen | ||
26 | wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten | 26 | wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten | ||
27 | zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen | 27 | zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen | ||
28 | werden. | 28 | werden. | ||
29 | (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person | 29 | (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen | 31 | zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen | ||
32 | Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von | 32 | Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von | ||
33 | Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung | 33 | Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung | ||
34 | (Mehrpersonenhaushalt) und | 34 | (Mehrpersonenhaushalt) und | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, | 36 | ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, | ||
37 | sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 | 37 | sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 | ||
38 | anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 | 38 | anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 | ||
39 | diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus | 39 | diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus | ||
40 | der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt | 40 | der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt | ||
41 | entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen | 41 | entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen | ||
42 | Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu | 42 | Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu | ||
43 | berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den | 43 | berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den | ||
44 | tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu | 44 | tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu | ||
45 | berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 | 45 | berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 | ||
46 | ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von | 46 | ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von | ||
47 | tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 | 47 | tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 | ||
48 | und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person | 48 | und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person | ||
49 | zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt | 49 | zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt | ||
50 | einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und | 50 | einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und | ||
51 | Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet | 51 | Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet | ||
52 | Absatz 4 Satz 1 Anwendung. | 52 | Absatz 4 Satz 1 Anwendung. | ||
53 | (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in | 53 | (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in | ||
54 | einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die | 54 | einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die | ||
55 | leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten | 55 | leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten | ||
56 | Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten | 56 | Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten | ||
57 | verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und | 57 | verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und | ||
58 | Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der | 58 | Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der | ||
59 | Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | 59 | Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | ||
60 | entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen | 60 | entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen | ||
61 | gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund | 61 | gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund | ||
62 | einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des | 62 | einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des | ||
63 | Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen | 63 | Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen | ||
64 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf | 64 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf | ||
65 | anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von | 65 | anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von | ||
66 | der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten | 66 | der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten | ||
67 | Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die | 67 | Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die | ||
68 | tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den | 68 | tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den | ||
69 | Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 | 69 | Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 | ||
t | 70 | Absatz 2 entsprechend. | t | 70 | Absatz 3 entsprechend. |
71 | (5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 | 71 | (5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 | ||
72 | Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die | 72 | Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die | ||
73 | Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für | 73 | Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für | ||
74 | 1. | 74 | 1. | ||
75 | den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und | 75 | den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und | ||
76 | jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird, | 76 | jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird, | ||
77 | 2. | 77 | 2. | ||
78 | einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise | 78 | einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise | ||
79 | möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe, | 79 | möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe, | ||
80 | 3. | 80 | 3. | ||
81 | die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der | 81 | die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der | ||
82 | leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind | 82 | leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind | ||
83 | (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen | 83 | (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen | ||
84 | Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt. | 84 | Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt. | ||
85 | Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den | 85 | Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den | ||
86 | persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile | 86 | persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile | ||
87 | als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen | 87 | als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen | ||
88 | für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn | 88 | für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn | ||
89 | sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen | 89 | sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen | ||
90 | für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. | 90 | für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nach § 45a nicht überschreiten. | ||
91 | Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach | 91 | Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach | ||
92 | Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen | 92 | Satz 3, sind um bis zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen | ||
93 | anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen | 93 | anzuerkennen, wenn die leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen | ||
94 | durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist | 94 | durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist | ||
95 | für | 95 | für | ||
96 | 1. | 96 | 1. | ||
97 | Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, | 97 | Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, | ||
98 | 2. | 98 | 2. | ||
99 | Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu | 99 | Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu | ||
100 | vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, | 100 | vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, | ||
101 | 3. | 101 | 3. | ||
102 | Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der | 102 | Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der | ||
103 | Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit | 103 | Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit | ||
104 | Haushaltsgroßgeräten oder | 104 | Haushaltsgroßgeräten oder | ||
105 | 4. | 105 | 4. | ||
106 | Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, | 106 | Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, | ||
107 | Fernsehen und Internet. | 107 | Fernsehen und Internet. | ||
108 | Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl | 108 | Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 4 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl | ||
109 | der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen | 109 | der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen | ||
110 | aufzuteilen. | 110 | aufzuteilen. | ||
111 | (6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der | 111 | (6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der | ||
112 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die | 112 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die | ||
113 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte | 113 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte | ||
114 | dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise | 114 | dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise | ||
115 | zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung | 115 | zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung | ||
116 | bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen | 116 | bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen | ||
117 | die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, | 117 | die Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, | ||
118 | umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese | 118 | umfassen die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese | ||
119 | Aufwendungen. | 119 | Aufwendungen. | ||
120 | (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach | 120 | (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach | ||
121 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen | 121 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen | ||
122 | angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines | 122 | angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines | ||
123 | Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die | 123 | Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die | ||
124 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf | 124 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf | ||
125 | anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen | 125 | anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen | ||
126 | Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen | 126 | Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen | ||
127 | tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die | 127 | tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die | ||
128 | leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem | 128 | leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem | ||
129 | entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach | 129 | entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach | ||
130 | Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf | 130 | Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf | ||
131 | anerkannt werden, wenn | 131 | anerkannt werden, wenn | ||
132 | 1. | 132 | 1. | ||
133 | eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten | 133 | eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten | ||
134 | ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer | 134 | ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer | ||
135 | angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht | 135 | angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht | ||
136 | möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe | 136 | möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe | ||
137 | sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen | 137 | sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen | ||
138 | Unterkunft verfügbar ist oder | 138 | Unterkunft verfügbar ist oder | ||
139 | 2. | 139 | 2. | ||
140 | die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die | 140 | die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die | ||
141 | ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären. | 141 | ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären. |
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