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Sie können sich § 35 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 5Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. 6Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) 1Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. 2Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) 1Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. 2Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 3Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. 4Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) 1Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. 2Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. 2Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) 1Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. 2Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. 3Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) 1Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. 2Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. 3Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen | f | 1 | (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen |
2 | Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung | 2 | Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung | ||
3 | der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des | 3 | der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des | ||
4 | Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb | 4 | Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb | ||
5 | dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für | 5 | dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für | ||
6 | Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 | 6 | Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 | ||
7 | Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für | 7 | Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für | ||
8 | mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle | 8 | mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle | ||
9 | Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor | 9 | Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor | ||
10 | mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten | 10 | mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten | ||
11 | Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei | 11 | Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei | ||
12 | Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von | 12 | Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von | ||
13 | Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten | 13 | Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten | ||
14 | Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten | 14 | Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten | ||
15 | Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der | 15 | Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der | ||
16 | Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt. | 16 | Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt. | ||
17 | (2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz | 17 | (2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz | ||
18 | 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. | 18 | 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. | ||
19 | Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der | 19 | Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der | ||
20 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der | 20 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der | ||
21 | Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid | 21 | Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid | ||
22 | mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 | 22 | mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 | ||
23 | bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz | 23 | bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | (3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der | 25 | (3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der | ||
26 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher | 26 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher | ||
27 | Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 | 27 | Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 | ||
t | 28 | zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der | t | 28 | zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt für die Aufwendungen |
29 | Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich | 29 | für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die | ||
30 | Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder | ||||
30 | oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf | 31 | zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere | ||
31 | andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für | 32 | Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs | ||
32 | sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen | 33 | Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen | ||
33 | Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung | 34 | Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung | ||
34 | der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich | 35 | der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich | ||
35 | wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die | 36 | wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die | ||
36 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der | 37 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der | ||
37 | Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von | 38 | Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von | ||
38 | mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. | 39 | mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. | ||
39 | (4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen | 40 | (4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen | ||
40 | Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche | 41 | Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche | ||
41 | Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend | 42 | Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend | ||
42 | angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung | 43 | angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung | ||
43 | nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen | 44 | nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen | ||
44 | Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die | 45 | Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die | ||
45 | familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter | 46 | familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter | ||
46 | und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu | 47 | und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu | ||
47 | berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | 48 | berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
48 | (5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale | 49 | (5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale | ||
49 | Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale | 50 | Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale | ||
50 | festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und | 51 | festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und | ||
51 | familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der | 52 | familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der | ||
52 | in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, | 53 | in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, | ||
53 | die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu | 54 | die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu | ||
54 | berücksichtigen. | 55 | berücksichtigen. | ||
55 | (6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 | 56 | (6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 | ||
56 | Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | 57 | Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | ||
57 | nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in | 58 | nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in | ||
58 | einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind | 59 | einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind | ||
59 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für | 60 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für | ||
60 | die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. | 61 | die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. | ||
61 | (7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und | 62 | (7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und | ||
62 | Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze | 63 | Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze | ||
63 | zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert | 64 | zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert | ||
64 | berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der | 65 | berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der | ||
65 | Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für | 66 | Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für | ||
66 | Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen | 67 | Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen | ||
67 | wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. | 68 | wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. | ||
68 | (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend. | 69 | (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend. |
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