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Sie können sich § 34 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. 2Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
1(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). 2Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). 3Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. 4Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) 1Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Bedarfe für Bildung und Teilhabe | Bedarfe für Bildung und Teilhabe | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Bildung und Teilhabe | t | 1 | Bedarfe für Bildung und Teilhabe |
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f | 1 | (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und | f | 1 | (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und |
2 | Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie | 2 | Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie | ||
3 | Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen | 3 | Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen | ||
4 | Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden | 4 | Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden | ||
5 | Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden | 5 | Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden | ||
6 | nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. | 6 | nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. | ||
7 | (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen | 7 | (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen | ||
8 | Aufwendungen anerkannt für | 8 | Aufwendungen anerkannt für | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | Schulausflüge und | 10 | Schulausflüge und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. | 12 | mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. | ||
13 | Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | 13 | Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | ||
14 | geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. | 14 | geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. | ||
15 | (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei | 15 | (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei | ||
16 | Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines | 16 | Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines | ||
17 | Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite | 17 | Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite | ||
18 | Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. | 18 | Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. | ||
19 | Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit | 19 | Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit | ||
20 | persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen | 20 | persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige | 22 | in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige | ||
23 | Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste | 23 | Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste | ||
24 | Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite | 24 | Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite | ||
25 | Schulhalbjahr beginnt, | 25 | Schulhalbjahr beginnt, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die | 27 | in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die | ||
28 | erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in | 28 | erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in | ||
29 | dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, | 29 | dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das | 31 | in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das | ||
32 | Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat | 32 | Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat | ||
33 | erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. | 33 | erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. | ||
34 | (3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes | 34 | (3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes | ||
n | 35 | Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der | n | 35 | Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit den in der |
36 | maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und | 36 | maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und | ||
t | 37 | 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert | t | 37 | 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsätzen fortgeschrieben; der fortgeschriebene |
38 | ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 | 38 | Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab | ||
39 | Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für | 39 | 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der | ||
40 | das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent | 40 | Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 | ||
41 | des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags | 41 | beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr | ||
42 | (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und | 42 | ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten | ||
43 | Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um | 43 | neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 | ||
44 | den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der | 44 | durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen | ||
45 | Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch | 45 | Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr | ||
46 | Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu | 46 | durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter | ||
47 | runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden | 47 | Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 | ||
48 | Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite | 48 | ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das | ||
49 | Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch | 49 | zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch | ||
50 | Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu | 50 | Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu | ||
51 | ergänzen. | 51 | ergänzen. | ||
52 | (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen | 52 | (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen | ||
53 | Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, | 53 | Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, | ||
54 | werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, | 54 | werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, | ||
55 | soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule | 55 | soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule | ||
56 | des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils | 56 | des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils | ||
57 | gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder | 57 | gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder | ||
58 | organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere | 58 | organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere | ||
59 | Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem | 59 | Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem | ||
60 | Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. | 60 | Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. | ||
61 | (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende | 61 | (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende | ||
62 | angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich | 62 | angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich | ||
63 | erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten | 63 | erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten | ||
64 | wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende | 64 | wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende | ||
65 | Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. | 65 | Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an. | ||
66 | (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die | 66 | (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die | ||
67 | entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für | 67 | entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für | ||
68 | 1. | 68 | 1. | ||
69 | Schülerinnen und Schüler und | 69 | Schülerinnen und Schüler und | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | 71 | Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | ||
72 | geleistet wird. | 72 | geleistet wird. | ||
73 | Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die | 73 | Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die | ||
74 | Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch | 74 | Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch | ||
75 | einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. | 75 | einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. | ||
76 | In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die | 76 | In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die | ||
77 | Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch | 77 | Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch | ||
78 | stattfindet. | 78 | stattfindet. | ||
79 | (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft | 79 | (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft | ||
80 | werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei | 80 | werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei | ||
81 | Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 81 | Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | ||
82 | tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an | 82 | tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an | ||
83 | 1. | 83 | 1. | ||
84 | Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, | 84 | Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, | ||
85 | 2. | 85 | 2. | ||
86 | Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und | 86 | Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und | ||
87 | vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und | 87 | vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und | ||
88 | 3. | 88 | 3. | ||
89 | Freizeiten. | 89 | Freizeiten. | ||
90 | Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere | 90 | Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere | ||
91 | tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit | 91 | tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit | ||
92 | der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den | 92 | der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den | ||
93 | Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den | 93 | Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den | ||
94 | Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten. | 94 | Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten. |
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