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Sie können sich § 27b SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
(4) 1Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen |
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst | f | 1 | (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, | 3 | in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen | 5 | in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen | ||
6 | Lebensunterhalt. | 6 | Lebensunterhalt. | ||
7 | Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem | 7 | Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem | ||
8 | Umfang | 8 | Umfang | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, | 10 | der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, | ||
11 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach | 11 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach | ||
12 | der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht | 12 | der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht | ||
13 | vollendet haben, | 13 | vollendet haben, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | 15 | der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. | 17 | der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. | ||
t | 18 | (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst | t | 18 | (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 |
19 | insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe | 19 | umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe | ||
20 | (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht | 20 | (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht | ||
21 | anzuwenden. | 21 | anzuwenden. | ||
22 | (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des | 22 | (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des | ||
23 | notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese | 23 | notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese | ||
24 | nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe | 24 | nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe | ||
25 | des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, | 25 | des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der | 27 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der | ||
28 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, | 28 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen | 30 | haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen | ||
31 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | 31 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | ||
32 | bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. | 32 | bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. | ||
33 | Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die | 33 | Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die | ||
34 | Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen | 34 | Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen | ||
35 | bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht | 35 | bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht | ||
36 | möglich ist. | 36 | möglich ist. | ||
37 | (4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen | 37 | (4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen | ||
38 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | 38 | Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich | ||
39 | bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu | 39 | bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu | ||
40 | gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise | 40 | gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise | ||
41 | oder halbjährlich zu erfolgen. | 41 | oder halbjährlich zu erfolgen. |
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