Lade...
Lade...
Sie können sich § 36 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | t | 1 | Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft |
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der | f | 1 | (1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der |
2 | Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. | 2 | Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. | ||
3 | Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist | 3 | Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist | ||
4 | und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als | 4 | und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als | ||
5 | Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. | 5 | Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. | ||
6 | (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der | 6 | (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der | ||
7 | Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in | 7 | Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in | ||
8 | Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das | 8 | Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das | ||
9 | Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die | 9 | Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die | ||
10 | von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, | 10 | von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, | ||
11 | unverzüglich Folgendes mit: | 11 | unverzüglich Folgendes mit: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | den Tag des Eingangs der Klage, | 13 | den Tag des Eingangs der Klage, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die Namen und die Anschriften der Parteien, | 15 | die Namen und die Anschriften der Parteien, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, | 17 | die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten | 19 | die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten | ||
20 | Entschädigung sowie | 20 | Entschädigung sowie | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. | 22 | den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. | ||
23 | Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung | 23 | Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung | ||
24 | unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift | 24 | unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift | ||
25 | offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die | 25 | offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die | ||
t | 26 | übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen | t | 26 | übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der |
27 | Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach | 27 | Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz gespeichert, verändert, | ||
28 | Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, | ||||
29 | übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | 28 | genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.