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Sie können sich § 146 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. 2§ 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. 3Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. 2Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) 1In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. 2Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. 3Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. 4Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | ||||
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t | 1 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § | t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen |
2 | 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | 2 | Entschädigungsrechts |
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | ||||
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t | 1 | (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des | t | 1 | Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der |
2 | Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine | 2 | Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das | ||
3 | Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde | 3 | zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) | ||
4 | oder denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in | 4 | geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der | ||
5 | Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen | 5 | Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das | ||
6 | Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz | 6 | zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) | ||
7 | 4 als erfüllt. § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der | 7 | geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz | ||
8 | Leistungsbeginn richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach | 8 | 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und des § 128d | ||
9 | § 44 und im Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Folgemonat, in dem die | 9 | Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. | ||
10 | Aufenthaltserlaubnis erteilt oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde. | ||||
11 | (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
12 | erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § | ||||
13 | 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und denen eine | ||||
14 | entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit | ||||
15 | Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. | ||||
16 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 | ||||
17 | und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des | ||||
18 | Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach | ||||
19 | § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes | ||||
20 | ausgestellt wurde, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der | ||||
21 | erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 | ||||
22 | des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte | ||||
23 | erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § | ||||
24 | 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum | ||||
25 | Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen. | ||||
26 | (4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung | ||||
27 | nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § | ||||
28 | 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. | ||||
29 | (5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich 31. August 2022 gilt | ||||
30 | der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 | ||||
31 | des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen nach diesem | ||||
32 | Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||||
33 | vorrangig. Wenn die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten | ||||
34 | Kapitel Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||||
35 | laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben | ||||
36 | sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die | ||||
37 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden | ||||
38 | unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchführung des | ||||
39 | Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche | ||||
40 | nach Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu. |
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