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Sie können sich § 45a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind. 2Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche Unterkunft liegt. 3Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. 4Hat ein nach Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu legen.
(2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in einem vom zuständigen Träger festzulegenden Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser nicht von einem Land einheitlich für alle zuständigen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermittlung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer Betracht, für die
Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete | ||||
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t | 1 | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete | t | 1 | Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete |
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f | 1 | (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten | f | 1 | (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten |
2 | ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ | 2 | ergibt sich aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für allein in Wohnungen (§ | ||
3 | 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im | 3 | 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte im | ||
4 | Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt | 4 | Durchschnitt als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt | ||
5 | worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in | 5 | worden sind. Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten in | ||
6 | Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen | 6 | Einpersonenhaushalten heranzuziehen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen | ||
7 | für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach | 7 | für dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe leben, in dem die nach | ||
8 | § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche | 8 | § 42 Nummer 4 Buchstabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maßgebliche | ||
9 | Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 | 9 | Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 | ||
10 | ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte | 10 | ist derjenige Träger, der für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte | ||
11 | zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis | 11 | zuständig ist, die zur gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis | ||
12 | Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach | 12 | Neunten Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Hat ein nach | ||
13 | Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches | 13 | Satz 3 zuständiger Träger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches | ||
14 | mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus | 14 | mehrere regionale Angemessenheitsgrenzen festgelegt, so sind die sich daraus | ||
15 | ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu | 15 | ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die Durchschnittsbildung zu Grunde zu | ||
16 | legen. | 16 | legen. | ||
17 | (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August | 17 | (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich bis spätestens zum 1. August | ||
n | 18 | eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der Durchschnitt | n | 18 | eines Kalenderjahres neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist zunächst jeweils |
19 | aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in einem | 19 | gesondert der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für | ||
20 | vom zuständigen Träger festzulegenden Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern | 20 | Unterkunft und der Durchschnitt aus den anerkannten angemessenen Bedarfen für | ||
21 | dieser nicht von einem Land einheitlich für alle zuständigen Träger festgelegt | 21 | Heizung im Zeitraum 1. Oktober des Vorvorjahres bis 30. Juni des Vorjahres zu | ||
22 | worden ist. Bei der Ermittlung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen | 22 | bilden. Im zweiten Schritt sind die beiden Durchschnittswerte zu addieren und | ||
23 | Leistungsberechtigten außer Betracht, für die | 23 | ergeben in der Summe die durchschnittliche Warmmiete. Bei der Ermittlung | ||
24 | bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen Leistungsberechtigten außer | ||||
25 | Betracht, für die | ||||
24 | 1. | 26 | 1. | ||
25 | keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, | 27 | keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, | ||
26 | 2. | 28 | 2. | ||
27 | Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum, | 29 | Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum, | ||
28 | 3. | 30 | 3. | ||
t | 29 | Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1 | t | 31 | Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 |
30 | anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab | 32 | anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab | ||
31 | dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 | 33 | dem 1. Januar des jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach § 42 Nummer 4 | ||
32 | Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft | 34 | Buchstabe b und § 42a Absatz 5 Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft | ||
33 | und Heizung anzuwenden. | 35 | und Heizung anzuwenden. |
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