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Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | t | 1 | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke |
Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | ||||
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f | 1 | (1) Leistungsberechtigte, | f | 1 | (1) Leistungsberechtigte, |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | 3 | die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | ||
3 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | 4 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | ||
n | n | 5 | 2. | ||
4 | 2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und | 6 | die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren | ||
5 | deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt | 7 | notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für | ||
6 | und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt | 8 | die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt | ||
9 | a) | ||||
7 | 1. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a | 10 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt, | ||
8 | ergibt, | 11 | b) | ||
9 | 2. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer | 12 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 | ||
10 | 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und | 13 | bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und | ||
14 | 3. | ||||
11 | 3. denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen | 15 | denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen | ||
12 | Rentenversicherung zufließt, | 16 | Rentenversicherung zufließt, | ||
13 | haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für | 17 | haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für | ||
14 | ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel | 18 | ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel | ||
15 | einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten | 19 | einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten | ||
16 | Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person | 20 | Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person | ||
17 | erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend | 21 | erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend | ||
18 | gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. | 22 | gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. | ||
19 | (2) Personen, | 23 | (2) Personen, | ||
n | n | 24 | 1. | ||
20 | 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | 25 | die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | ||
21 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | 26 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | ||
n | n | 27 | 2. | ||
22 | 2. die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen | 28 | die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen | ||
23 | Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln | 29 | Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln | ||
24 | bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020 | 30 | bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020 | ||
n | n | 31 | a) | ||
25 | 1. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a, | 32 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a, | ||
33 | b) | ||||
26 | 2. bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer | 34 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 | ||
27 | 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 | 35 | bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 | ||
28 | ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und | 36 | ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und | ||
n | n | 37 | 3. | ||
29 | 3. denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen | 38 | denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen | ||
30 | Rentenversicherung zufließt, | 39 | Rentenversicherung zufließt, | ||
31 | erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt | 40 | erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt | ||
32 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor | 41 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor | ||
33 | Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel | 42 | Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel | ||
34 | für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich | 43 | für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich | ||
35 | aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den | 44 | aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den | ||
36 | Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf | 45 | Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf | ||
37 | die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt | 46 | die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt | ||
t | t | 47 | 1. | ||
38 | 1. als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen, | 48 | als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen, | ||
49 | a) | ||||
39 | 1. die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert | 50 | die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im | ||
40 | im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen | 51 | Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich | ||
41 | unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder | 52 | ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder | ||
53 | b) | ||||
42 | 2. die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten | 54 | die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches | ||
43 | Buches oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches | 55 | oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind | ||
44 | tätig sind oder | 56 | oder | ||
57 | c) | ||||
45 | 3. die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten | 58 | die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben, | ||
46 | haben, | 59 | 2. | ||
47 | 2. als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die | 60 | als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die | ||
48 | Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen. | 61 | Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen. | ||
49 | Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht | 62 | Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||
50 | anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten | 63 | anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten | ||
51 | und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 | 64 | und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
52 | gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des | 65 | gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des | ||
53 | Wohngeldgesetzes. | 66 | Wohngeldgesetzes. |
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