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Einzusetzendes Vermögen | Einzusetzendes Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. | f | 1 | (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. |
2 | (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von | 2 | (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von | ||
3 | der Verwertung | 3 | der Verwertung | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung | 5 | eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung | ||
5 | einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | 6 | einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | ||
n | n | 7 | 2. | ||
6 | 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten | 8 | eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten | ||
7 | Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt | 9 | Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt | ||
8 | auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, | 10 | auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, | ||
9 | soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im | 11 | soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im | ||
10 | Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 | 12 | Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 | ||
11 | und 5 anzuwenden, | 13 | und 5 anzuwenden, | ||
n | n | 14 | 3. | ||
12 | 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung | 15 | eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung | ||
13 | oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit | 16 | oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit | ||
14 | dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 | 17 | dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 | ||
15 | des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen | 18 | des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen | ||
16 | Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder | 19 | Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder | ||
17 | die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | 20 | die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | ||
n | n | 21 | 4. | ||
18 | 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse | 22 | eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse | ||
19 | der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | 23 | der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | ||
n | n | 24 | 5. | ||
20 | 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung | 25 | von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung | ||
21 | oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | 26 | oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | ||
n | n | 27 | 6. | ||
22 | 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person | 28 | von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person | ||
23 | oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | 29 | oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | ||
n | n | 30 | 7. | ||
24 | 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere | 31 | von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere | ||
25 | wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht | 32 | wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht | ||
26 | Luxus ist, | 33 | Luxus ist, | ||
n | n | 34 | 8. | ||
27 | 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder | 35 | eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder | ||
28 | einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit | 36 | einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit | ||
29 | Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren | 37 | Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren | ||
30 | Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl | 38 | Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl | ||
31 | der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder | 39 | der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder | ||
32 | pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt | 40 | pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt | ||
33 | und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks | 41 | und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks | ||
34 | einschließlich des Wohngebäudes, | 42 | einschließlich des Wohngebäudes, | ||
t | t | 43 | 9. | ||
35 | 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere | 44 | kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere | ||
36 | Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. | 45 | Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. | ||
37 | (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung | 46 | (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung | ||
38 | eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen | 47 | eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen | ||
39 | einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte | 48 | einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte | ||
40 | bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel | 49 | bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel | ||
41 | insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die | 50 | insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die | ||
42 | Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert | 51 | Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert | ||
43 | würde. | 52 | würde. |
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