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Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze | Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze | ||||
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t | 1 | Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze | t | 1 | Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze |
Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze | Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der | f | 1 | (1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der |
2 | Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, | 2 | Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, | ||
n | n | 3 | 1. | ||
3 | 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht | 4 | soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht | ||
4 | werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, | 5 | werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre, | ||
t | t | 6 | 2. | ||
5 | 2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. | 7 | wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. | ||
6 | Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt | 8 | Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt | ||
7 | werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer | 9 | werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer | ||
8 | stationären Einrichtung bedarf. | 10 | stationären Einrichtung bedarf. | ||
9 | (2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von | 11 | (2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von | ||
10 | dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen | 12 | dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen | ||
11 | Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der | 13 | Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der | ||
12 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des | 14 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des | ||
13 | diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. | 15 | diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. | ||
14 | § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden. | 16 | § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden. |
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