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Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten | f | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten |
2 | Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß | 2 | Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß | ||
3 | § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als | 3 | § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als | ||
4 | Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur | 4 | Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur | ||
5 | bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | 5 | bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | ||
6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | 6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | ||
7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger | 7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger | ||
8 | der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | 8 | der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | ||
9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | 9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | ||
10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die | 10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die | ||
11 | Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und | 11 | Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und | ||
12 | Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht | 12 | Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht | ||
13 | überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen | 13 | überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen | ||
14 | zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche | 14 | zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche | ||
15 | Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten | 15 | Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten | ||
16 | in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. | 16 | in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. | ||
17 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | 17 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | ||
18 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | 18 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | ||
19 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze | 19 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze | ||
20 | des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. | 20 | des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. | ||
21 | Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen | 21 | Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen | ||
22 | oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit | 22 | oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit | ||
23 | Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig | 23 | Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig | ||
24 | wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 | 24 | wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 | ||
25 | bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 | 25 | bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 | ||
26 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen | 26 | des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen | ||
27 | sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer | 27 | sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer | ||
28 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder | 28 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder | ||
29 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | 29 | Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen | ||
30 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 30 | Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
31 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer | 31 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer | ||
32 | Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 32 | Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
33 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | 33 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | ||
34 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | 34 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | ||
35 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | 35 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | ||
36 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf | 36 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf | ||
37 | diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | 37 | diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | ||
38 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu | 38 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu | ||
39 | schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | 39 | schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | ||
40 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | 40 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | ||
41 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit | 41 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit | ||
42 | für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer | 42 | für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer | ||
43 | geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit | 43 | geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit | ||
44 | der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt | 44 | der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt | ||
45 | (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren | 45 | (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren | ||
46 | Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar | 46 | Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar | ||
47 | auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher | 47 | auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher | ||
48 | Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im | 48 | Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im | ||
49 | Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte | 49 | Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte | ||
50 | Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen | 50 | Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen | ||
51 | Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch | 51 | Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch | ||
52 | soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | 52 | soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | ||
53 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | 53 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | ||
54 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | 54 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | ||
55 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | 55 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | ||
56 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | 56 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | ||
57 | Leistungserbringer. | 57 | Leistungserbringer. | ||
58 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | 58 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | ||
59 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | 59 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | ||
60 | aufzunehmen und zu betreuen. | 60 | aufzunehmen und zu betreuen. | ||
61 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | 61 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | ||
62 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | 62 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | ||
63 | soweit | 63 | soweit | ||
n | n | 64 | 1. | ||
64 | 1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | 65 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | ||
66 | 2. | ||||
65 | 2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | 67 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | ||
66 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | 68 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | ||
n | n | 69 | 3. | ||
67 | 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | 70 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | ||
68 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | 71 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | ||
t | t | 72 | 4. | ||
69 | 4. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | 73 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | ||
70 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | 74 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | ||
71 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | 75 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | ||
72 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | 76 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | ||
73 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | 77 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | ||
74 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | 78 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | ||
75 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | 79 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | ||
76 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | 80 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | ||
77 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | 81 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | ||
78 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. | 82 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. |
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