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Sie können sich § 140 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungsberechtigte,
(2) Personen,
Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | t | 1 | Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit |
Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke | Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit | ||||
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t | 1 | (1) Leistungsberechtigte, | t | 1 | (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der |
2 | 1. | 2 | Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. | ||
3 | die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | 3 | (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der | ||
4 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | 4 | vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die | ||
5 | 2. | 5 | angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt | ||
6 | die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren | 6 | wurden. | ||
7 | notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für | ||||
8 | die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt | ||||
9 | a) | ||||
10 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt, | ||||
11 | b) | ||||
12 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 | ||||
13 | bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und | ||||
14 | 3. | ||||
15 | denen ab dem Monat Januar 2020 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen | ||||
16 | Rentenversicherung zufließt, | ||||
17 | haben abweichend von § 82 die zufließende Rente im Umstellungsmonat nicht für | ||||
18 | ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel | ||||
19 | einzusetzen. Umstellungsmonat nach Satz 1 ist der Kalendermonat im ersten | ||||
20 | Quartal des Jahres 2020, in dem die Rente der leistungsberechtigten Person | ||||
21 | erstmals zufließt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle laufend | ||||
22 | gezahlten und am Monatsende zufließenden Einkommen. | ||||
23 | (2) Personen, | ||||
24 | 1. | ||||
25 | die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. | ||||
26 | Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | die ihren sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergebenden notwendigen | ||||
29 | Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel ebenso aus eigenen Mitteln | ||||
30 | bestreiten können wie ihren sich ab dem 1. Januar 2020 | ||||
31 | a) | ||||
32 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a, | ||||
33 | b) | ||||
34 | bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 | ||||
35 | bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 5 | ||||
36 | ergebenden notwendigen Lebensunterhalt und | ||||
37 | 3. | ||||
38 | denen ab dem Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen | ||||
39 | Rentenversicherung zufließt, | ||||
40 | erhalten im Umstellungsmonat einen Zuschuss. Für den Umstellungsmonat gilt | ||||
41 | Absatz 1 Satz 2 entsprechend; dies gilt auch, sofern die Rente bereits vor | ||||
42 | Januar 2020 zugeflossen ist und letztmalig für Dezember 2019 als eigene Mittel | ||||
43 | für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich | ||||
44 | aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den | ||||
45 | Lebensunterhalt nach Satz 1 Nummer 2; die Höhe des Zuschusses ist begrenzt auf | ||||
46 | die Höhe der zufließenden Rente. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt | ||||
47 | 1. | ||||
48 | als Geldleistung nach dem Vierten Kapitel für Personen, | ||||
49 | a) | ||||
50 | die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im | ||||
51 | Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich | ||||
52 | ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann oder | ||||
53 | b) | ||||
54 | die in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches | ||||
55 | oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind | ||||
56 | oder | ||||
57 | c) | ||||
58 | die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht oder überschritten haben, | ||||
59 | 2. | ||||
60 | als Leistung nach dem Dritten Kapitel für Personen, bei denen die | ||||
61 | Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen. | ||||
62 | Bei Personen, für die Satz 4 Nummer 1 gilt, ist § 44 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||||
63 | anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für alle laufend gezahlten | ||||
64 | und am Monatsende zufließenden Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 | ||||
65 | gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des | ||||
66 | Wohngeldgesetzes. |
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