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Sie können sich § 44 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. 2Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. 2Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
(3) 1Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. 2Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. 3Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
(4) 1Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. 2Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.
Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum | Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum | ||||
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t | 1 | Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum | t | 1 | Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum |
Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum | Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu | f | 1 | (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu |
2 | beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 | 2 | beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 | ||
3 | Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach | 3 | Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach | ||
4 | § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5. | 4 | § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5. | ||
5 | (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats | 5 | (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats | ||
6 | zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb | 6 | zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb | ||
7 | dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen | 7 | dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen | ||
8 | nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich | 8 | nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich | ||
9 | nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht. | 9 | nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht. | ||
10 | (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für | 10 | (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für | ||
11 | einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern | 11 | einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern | ||
12 | über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der | 12 | über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der | ||
13 | Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. | 13 | Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. | ||
t | 14 | Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder | t | 14 | Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, |
15 | Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a | 15 | der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt | ||
16 | des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten | 16 | der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach | ||
17 | des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat | 17 | § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. | ||
18 | folgt. | ||||
19 | (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer | 18 | (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer | ||
20 | 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung | 19 | 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung | ||
21 | der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden. | 20 | der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden. |
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