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Sie können sich § 35a SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. 3In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
Satzung | Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung | ||||
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t | 1 | Satzung | t | 1 | Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei |
2 | Wohnungswechsel, Direktzahlung |
Satzung | Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung | ||||
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t | 1 | Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis | t | 1 | (1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die unabweisbaren Aufwendungen |
2 | 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden | 2 | für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne | ||
3 | Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers | 3 | des § 90 Absatz 2 Nummer 8 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der | ||
4 | der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten | 4 | im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden | ||
5 | Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für | 5 | Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen die unabweisbaren | ||
6 | Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe | 6 | Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft | ||
7 | älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Höhe der | 7 | nach Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen | ||
8 | anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung | 8 | erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach | ||
9 | Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In | 9 | Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. | ||
10 | Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht | 10 | (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben | ||
11 | anzuwenden. | 11 | Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach | ||
12 | § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die | ||||
13 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft | ||||
14 | unangemessen hoch, sind diese nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf | ||||
15 | anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den | ||||
16 | darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine Zustimmung soll | ||||
17 | erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst | ||||
18 | wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine | ||||
19 | Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb | ||||
20 | der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug | ||||
21 | höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der | ||||
22 | Träger der Sozialhilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat. | ||||
23 | Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und | ||||
24 | Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen | ||||
25 | und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. | ||||
26 | Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5 werden, solange Darlehensnehmer | ||||
27 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ab dem Monat, der auf | ||||
28 | die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent der | ||||
29 | maßgebenden Regelbedarfsstufe getilgt. | ||||
30 | (3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind auf Antrag der | ||||
31 | leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere | ||||
32 | Empfangsberechtigte zu decken; § 43a Absatz 3 gilt entsprechend. | ||||
33 | Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen | ||||
34 | erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die | ||||
35 | leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der | ||||
36 | Fall, wenn | ||||
37 | 1. | ||||
38 | Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | ||||
39 | Mietverhältnisses berechtigen, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | ||||
42 | Energieversorgung berechtigen, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | ||||
45 | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | ||||
46 | verwenden oder | ||||
47 | 4. | ||||
48 | konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | ||||
49 | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | ||||
50 | verwendet. |
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