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Sie können sich § 35 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
(2) 1Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. 2Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 3Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. 4Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. 5Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. 6Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(3) 1Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. 2Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. 2Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. 3Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(5) 1Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. 2Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen.
(6) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gilt entsprechend.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | n | 1 | (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen |
2 | anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der | 2 | Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung | ||
3 | leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere | 3 | der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des | ||
4 | Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere | 4 | Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb | ||
5 | Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung | 5 | dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für | ||
6 | durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist | 6 | Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 | ||
7 | insbesondere der Fall, wenn | 7 | Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für | ||
8 | 1. | 8 | mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle | ||
9 | Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | 9 | Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor | ||
10 | Mietverhältnisses berechtigen, | 10 | mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten | ||
11 | Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei | ||||
12 | Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von | ||||
13 | Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten | ||||
14 | Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten | ||||
15 | Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der | ||||
16 | Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt. | ||||
17 | (2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz | ||||
18 | 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. | ||||
19 | Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der | ||||
20 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der | ||||
21 | Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid | ||||
22 | mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 | ||||
23 | bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz | ||||
11 | 2. | 24 | 2. | ||
t | 12 | Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | t | ||
13 | Energieversorgung berechtigen, | ||||
14 | 3. | ||||
15 | konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | ||||
16 | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | ||||
17 | verwenden, oder | ||||
18 | 4. | ||||
19 | konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | ||||
20 | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | ||||
21 | verwendet. | ||||
22 | Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den | ||||
23 | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der | ||||
24 | Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu | ||||
25 | unterrichten. | ||||
26 | (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit | 25 | (3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der | ||
27 | des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der | 26 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher | ||
28 | Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen | 27 | Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 | ||
29 | sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht | 28 | zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der | ||
29 | Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich | ||||
30 | möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten | 30 | oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf | ||
31 | oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch | 31 | andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für | ||
32 | längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue | 32 | sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen | ||
33 | Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der | 33 | Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung | ||
34 | Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis | 34 | der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich | ||
35 | zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen | 35 | wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die | ||
36 | hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener | 36 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der | ||
37 | Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden | 37 | Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von | ||
38 | Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen | 38 | mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. | ||
39 | und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; | ||||
40 | Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll | ||||
41 | erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst | ||||
42 | wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine | ||||
43 | Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. | ||||
44 | (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die | 39 | (4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen | ||
45 | Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen | 40 | Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche | ||
46 | Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in | 41 | Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend | ||
47 | Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung | 42 | angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung | ||
48 | der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen | 43 | nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die | ||
49 | Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der | 44 | tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche | ||
50 | Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt | 45 | Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, | ||
51 | entsprechend. | 46 | insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft | ||
52 | (4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in | 47 | lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
53 | tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe | 48 | (5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale | ||
54 | können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der | 49 | Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale | ||
55 | Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die | 50 | festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen | ||
56 | Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und | 51 | und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand | ||
57 | die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. | 52 | der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der | ||
53 | Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu | ||||
54 | berücksichtigen. | ||||
58 | (5) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 | 55 | (6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 | ||
59 | Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach | 56 | Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | ||
60 | § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer | 57 | nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in | ||
61 | sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für | 58 | einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind | ||
62 | Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. | 59 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für | ||
60 | die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. | ||||
61 | (7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und | ||||
62 | Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze | ||||
63 | zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert | ||||
64 | berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der | ||||
65 | Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für | ||||
66 | Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen | ||||
67 | wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. | ||||
63 | (6) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gilt entsprechend. | 68 | (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend. |
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