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Sie können sich § 30 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Personen, die
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) 1Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). 2Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. 3Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. 4Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
Mehrbedarf | Mehrbedarf | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, die | f | 1 | (1) Für Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | 3 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | 5 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | ||
6 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | 6 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | ||
7 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | 7 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | ||
8 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | 8 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | ||
9 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | 9 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | ||
10 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | 10 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | ||
11 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 11 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
12 | (2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende | 12 | (2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende | ||
13 | des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | 13 | des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | ||
14 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | 14 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | ||
15 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 15 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
16 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | 16 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | ||
17 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | 17 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | ||
18 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | 18 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 20 | in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
21 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | 21 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | ||
22 | Jahren, oder | 22 | Jahren, oder | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 24 | in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
25 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | 25 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | ||
26 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | 26 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
27 | Anlage zu § 28. | 27 | Anlage zu § 28. | ||
28 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | 28 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | ||
29 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | 29 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | ||
30 | (5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren | 30 | (5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren | ||
31 | Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen | 31 | Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen | ||
32 | Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb | 32 | Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb | ||
33 | unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines | 33 | unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines | ||
34 | durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter | 34 | durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter | ||
35 | Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen | 35 | Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen | ||
36 | erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des | 36 | erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des | ||
37 | Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine | 37 | Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine | ||
38 | vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 | 38 | vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 | ||
39 | und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und | 39 | und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und | ||
40 | ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch | 40 | ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch | ||
41 | die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des | 41 | die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des | ||
42 | anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit | 42 | anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit | ||
43 | im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. | 43 | im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. | ||
44 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | 44 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | ||
45 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | 45 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | ||
46 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | 46 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | ||
47 | durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft | 47 | durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft | ||
48 | nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | 48 | nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | ||
49 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 | 49 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 | ||
n | 50 | Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte | n | 50 | Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte |
51 | Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu | 51 | Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu | ||
52 | § 28 jeweils | 52 | § 28 jeweils | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, | 54 | 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, | 56 | 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder | 58 | 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6. | 60 | 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6. | ||
61 | Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit | 61 | Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit | ||
62 | sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. | 62 | sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. | ||
63 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 63 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
64 | (9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen | 64 | (9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen | ||
65 | schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur | 65 | schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur | ||
66 | Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften | 66 | Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften | ||
67 | hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. | 67 | hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. | ||
t | t | 68 | (10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im | ||
69 | Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf | ||||
70 | keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 | ||||
71 | ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. |
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